Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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pringt oder zum BZmede der Verbreitung aus dem Auslande 
einführt. 
8. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälichtes Geld als echtes empfängt 
und nach erfannter Unechtheit al® echtes in Verkehr bringt, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldftrafe bis zu 
Ginhundert Thalern beftraft. 
Der Berfuh ift ftrafbar. 
8. 149. 
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber 
(autenden Schuldverfchreibungen, Banknoten, Aftien oder deren 
Stelfe vertretende Interimsfcheine oder Quittungen, fowie die zu 
diefen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheildg- oder Er- 
neuerungsfcheine, welche von dem Norddentfchen Bunde, einem 
Bundesitaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe 
folher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gefellichaft 
oder Privatperfon ausgeitellt find. 
8. 150. 
er echte, zum Umlauf beitimmte Metallgeldftüde durd) 
Beichneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und ale 
volfgültig in Verkehr bringt, oder wer, folche verringerte Münzen 
gewohnheitsmäßig oder im Einverftändnijfe mit dem, welcher fie 
verringert hat, ald vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Ge: 
fängniß beftraft, neben welddem auf Geldftrafe bi8 zu intaufend 
Shalern, fowie auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt 
werden farnn. 
Der Berfuh ift jtrafbar. 
&. 151. 
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur An- 
fertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem Tekteren gleid) 
geachteten Papieren dienlihe Formen zum ZImede eines Münz- 
verbrechens angejhafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängniß 
bi8 zu zwei Sahren beftraft. 
8. 152. 
Auf die Einziehung des nadigemanhten oder verfälichten Geldes,
	        
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