Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

jowie der im $. 151. bezeichneten Gegenftände ift zu erkennen, 
auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer beftimmten 
Perfon nicht ftattfindet. 
Kennter Abichnitt. 
Meineid. 
8. 153. 
Wer einen ihm zugefchobenen, zurücgefchobenen over auf- 
erlegten Eid wiffentlich falfch fhwört, wird mit Zuchthaus big 
zu zehn Sahren beftraft. 
S. 154. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Ab- 
nahme von Eiden zuftändigen Behörde wiffentlich ein faljches 
Zeugniß oder ein falfches Gutachten mit einem Eide befräftigt 
oder den vor feiner Vernehmung geleifteten Eid wifjentlich durch 
ein falfches Zeugniß oder ein faljches Gutachten verlegt. 
Sit das faliche Zeugnig oder Gutachten in einer Straffache 
zum Nachtheile eines Angefchuldigten abgegeben und diefer zum 
zode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf Stahre 
betragenden Zreiheitsftrafe verurtheilt worden, fo tritt Zuchthaus- 
jtrafe nicht unter drei Sahren ein. 
8. 155. 
Der Ableiftung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 
1) ein. Mitglied einer Neligionsgefellichaft, welcher das 
Gefeß den Gebrauch gemiffer Betheuerungsformeln an 
Stelle de8 Eides geftattet, eine Erklärung unter der 
Betheuerungsformel feiner Religionsgefellichaft abgibt; 
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverftändiger 
einen Eid geleiftet hat, in gleicher Eigenfchaft eine DVer- 
fiherung unter Berufung auf den bereit früher in der- 
jelben Angelegenheit geleifteten Eid abgibt, oder ein Sad): 
verftändiger, welcher al3 folcher ein- für allemal vereidet 
ist, eine Verficherung auf den von ihm geleifteten Eid abgibt; 
3) ein Beamter eine amtliche Berficherung unter Berufung 
auf feinen Dienfteid abgibt.
	        
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