Zehnter Abjchnitt.
Zalfche Anfdhuldigung.
8. 164.
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durcd) welche er
Semand wider befferes Wiffer der Begehung einer ftrafbaren
Handlung oder der Verlegung einer Amtspflicht bejchuldigt, wird
mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beftraft; auch Tann gegen
denfelben auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden.
So lange ein in Folge der- gemachten Anzeige eingeleitetes
Berfahren anhängig ijt, foll mit’ dem Verfahren und mit der
Entfheidung über die falfche Anfchuldigung inne gehalten werden.
8. 165.
Wird wegen falfcher Anfchuldigung auf Strafe erkannt, fo
ift zugleih dem Verlegten die Befugniß zuzufprecdhen, die DBer-
urtheilung auf Koften des Schuldigen öffentlich bekannt zu
machen. -Die Art der Belanntmahung, fowie die Frift zu der-
felben, ift in dem Urtheile zu beftimmen.
Dem Verletten ift auf Koften des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Eliter Abinitt.
Bergehen, melde fi} auf die Religion beziehen.
8. 166.
Wer dadurch, dag er Öffentlich in befchimpfenden Aeußerungen
Gott Yäftert, ein Xergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der
Hriftlichen Kirchen oder eine andere mit Rorporationsrechten inner-
halb des Bundesgebietes beftehende Neligionsgefellfhaft oder ihre
Einrichtungen oder Gebräuche beihimpft, ingleihen wer in einer
Kirche oder in einem anderen zu religiöfen Verfammlungen be-
ffimmten Orte befchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß
bi8 zu drei Jahren beftraft.
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