Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— 4 — 
heit der Unzucht Vorfchub Teiftet, wird wegen Ruppelei mit Ge- 
fängniß beftraft; auch Tann auf Berluft der bürgerlichen Ehren- 
rechte, jowie auf Zuläffigfeit von Polizei-Auffiht erfannt werden. 
8. 181. 
Die Kuppelei ift, jelbft wenn fie weder gewohnheitsmäßig 
noch aus Eigennug betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf 
fahren zu beitrafen, wenn 
1) um der Unzucht Vorfchub zu Leiften, Hinterliftige Runft- 
griffe angewendet worden find, oder 
2) der Schuldige zu den Berfonen, mit welchen die Unzucht 
getrieben worden tft, in dem Verhältuiß von Eltern zu 
Kindern, von VBormündern zu Pflegebefohlenen, von 
Geiftlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen 
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Perjonen Iteht. 
Neben der Zuchthausftrafe tft der Verluft der bürgerlichen 
Ehrenrechte auszufprechen; auch Tanıı auf Zuläffigfeit von Polizei- 
Aufficht erfannt werden. 
8. 182. 
Wer ein unbefcholtenes Mädchen, welches das fechszehnte 
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beifchlafe verführt, wird mit 
Sefängniß bis zu Einem Zahre beftraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des 
Bormundes der Verführten ein. 
S. 183. 
Wer durch eine unzücdhtige Handlung öffentlid) ein Wergerniß 
gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Sahren beftraft; aud, fanıı 
auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werben. 
8. 184. 
Wer unzühtige Schriften, Abbildungen oder Darftellungen 
verkauft, vertheilt oder fonft verbreitet, oder an Orten, welcde dem 
Publikum zugänglich find, ausftellt oder anfcjlägt, wird mit Geld» 
ftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefüngniß bis zu fechs 
Dionaten beitraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.