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heit der Unzucht Vorfchub Teiftet, wird wegen Ruppelei mit Ge-
fängniß beftraft; auch Tann auf Berluft der bürgerlichen Ehren-
rechte, jowie auf Zuläffigfeit von Polizei-Auffiht erfannt werden.
8. 181.
Die Kuppelei ift, jelbft wenn fie weder gewohnheitsmäßig
noch aus Eigennug betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf
fahren zu beitrafen, wenn
1) um der Unzucht Vorfchub zu Leiften, Hinterliftige Runft-
griffe angewendet worden find, oder
2) der Schuldige zu den Berfonen, mit welchen die Unzucht
getrieben worden tft, in dem Verhältuiß von Eltern zu
Kindern, von VBormündern zu Pflegebefohlenen, von
Geiftlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen
zu unterrichtenden oder zu erziehenden Perjonen Iteht.
Neben der Zuchthausftrafe tft der Verluft der bürgerlichen
Ehrenrechte auszufprechen; auch Tanıı auf Zuläffigfeit von Polizei-
Aufficht erfannt werden.
8. 182.
Wer ein unbefcholtenes Mädchen, welches das fechszehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beifchlafe verführt, wird mit
Sefängniß bis zu Einem Zahre beftraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des
Bormundes der Verführten ein.
S. 183.
Wer durch eine unzücdhtige Handlung öffentlid) ein Wergerniß
gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Sahren beftraft; aud, fanıı
auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werben.
8. 184.
Wer unzühtige Schriften, Abbildungen oder Darftellungen
verkauft, vertheilt oder fonft verbreitet, oder an Orten, welcde dem
Publikum zugänglich find, ausftellt oder anfcjlägt, wird mit Geld»
ftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefüngniß bis zu fechs
Dionaten beitraft.