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Vierzehnter Abidnitt.
Beleidigung.
8. 185.
Die Beleidigung wird mit Geldftrafe bi8 zu zmweihundert
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bi8 zu Einem Sabre
und, wenn die Beleidigung mitteld einer Xhätlichkeit begangen
wird, mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis. zu zwei Sahreg beftraft.
8. 186.
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatjache behauptet
oder verbreitet, welche denjelben verächtlih zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzumürdigen geeignet ift, wird, wenn
nicht diefe Thatfache erweislih wahr ift, wegen Beleidigung mit
Geldftrafe Bis zu zmweihundert Thalern oder mit Haft oder mit
Gefängnig His zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffent-
{ih oder durd) PBerbreitung von Schriften, Abbildungen oder
Darftelungen begangen ift, ınit Geldftrafe bis zu fünfhundert
Thalern oder mit Gefängnig bis zu zwei Jahren beftraft.
8. 187.
Wer wider befferes Wiffen in Beziehung auf einen Anderen
eine unmwahre Thatjache behauptet oder verbreitet, welche denfelben
verächtlich zu machen oder in der öffentlihen Meinung herab-
zuwürdigen oder deffen Kredit zu gefährden geeignet ift, wird
wegen verleumderifcher Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei
Sahren und, wenn die DVerleumdung öffentlich oder durd Bere
breitung von Schriften, Abbildungen oder Darftellungen begangen
iit, mit ©efüngniß nicht unter Einem Monat beitraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fan die Strafe
Bi8 auf Einen Tag Gefängnif ermäßigt, oder auf Geldftrafe bie
zu dreihundert Thalern erkannt werden.
8. 188.
Sn den Fällen der SS. 186. und 187. kann auf Verlangen
ded Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für