Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

55 —_ 
Vierzehnter Abidnitt. 
Beleidigung. 
8. 185. 
Die Beleidigung wird mit Geldftrafe bi8 zu zmweihundert 
Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bi8 zu Einem Sabre 
und, wenn die Beleidigung mitteld einer Xhätlichkeit begangen 
wird, mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis. zu zwei Sahreg beftraft. 
8. 186. 
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatjache behauptet 
oder verbreitet, welche denjelben verächtlih zu machen oder in 
der öffentlichen Meinung herabzumürdigen geeignet ift, wird, wenn 
nicht diefe Thatfache erweislih wahr ift, wegen Beleidigung mit 
Geldftrafe Bis zu zmweihundert Thalern oder mit Haft oder mit 
Gefängnig His zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffent- 
{ih oder durd) PBerbreitung von Schriften, Abbildungen oder 
Darftelungen begangen ift, ınit Geldftrafe bis zu fünfhundert 
Thalern oder mit Gefängnig bis zu zwei Jahren beftraft. 
8. 187. 
Wer wider befferes Wiffen in Beziehung auf einen Anderen 
eine unmwahre Thatjache behauptet oder verbreitet, welche denfelben 
verächtlich zu machen oder in der öffentlihen Meinung herab- 
zuwürdigen oder deffen Kredit zu gefährden geeignet ift, wird 
wegen verleumderifcher Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei 
Sahren und, wenn die DVerleumdung öffentlich oder durd Bere 
breitung von Schriften, Abbildungen oder Darftellungen begangen 
iit, mit ©efüngniß nicht unter Einem Monat beitraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fan die Strafe 
Bi8 auf Einen Tag Gefängnif ermäßigt, oder auf Geldftrafe bie 
zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
8. 188. 
Sn den Fällen der SS. 186. und 187. kann auf Verlangen 
ded Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.