55H —
die Vermögensverhältniffe, den Erwerb oder das Kortlommen des
Beleidigten mit fi bringt, neben der Strafe auf eine an den
Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitaufend
Shalern erfannt werden.
Eine erfannte Buße fließt die Geltendmachung eines weite-
ren Entfhädigungsanfpruches aus.
S. 189.
Wer dn8 Andenken eines Verftorbenen dadurch befchimpft,
daß er wider befferes Wiffen eine unmahre Thatfache behauptet
oder verbreitet, welche bdenfelben bei feinen Lebzeiten verächtlich zur
machen oder in der öffentlichen Mein!ng herabzumwürdigen geeignet
gewefen wäre, wird mit Gefängniß bis zu fech8 Monaten beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo Fan auf Geldftrafe
bi8 zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Rinder
oder des Ehegatten des DVerftorbenen ein.
8. 190.
Sit die behauptete oder verbreitete Thatfache eine ftrafbare
Handlung, fo ift der Beweis der Wahrheit als erbracht anzufehen,
wenn der Beleidigte wegen diefer Handlung rechtskräftig verurtheilt
worden ift. Der Beweis der Wahrheit ift dagegen ausgefchlofien,
wern der DBeleidigte wegen diefer Handlung vor der Behauptung
oder DBerbreitung rechtskräftig freigefprocdhen worden ift.
$. 191.
Sit wegen der ftrafbaren Handlung zum Zimwede der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht,
jo ijt Bis zu dem Befchluffe, daß die Eröffnung der Unterfuchung
nicht ftattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter:
juhung mit dem Verfahren und der Entfcheidung über die Be-
leidigung inne zu halten.-
8. 192.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
ZThatfache fchliegt die Beftrafung nad) Vorschrift des S. 185. nicht
aus, wenn das VBorhandenfein einer Beleidigung aus der Form
der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umftänden,
unter welchen fie gejchah, hervorgeht.