Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Ss. 193. 
Tadelnde Uxtheile über wiffenichaftliche, Fünftlerifche oder ge- 
werbliche Leiftungen, ingleichen Aeußerungen, welde zur Aus- 
führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung 
berechtigter Sinterefjen gemacht werden, fowie Vorhaltungen und 
Rügen der DVorgefegten gegen ihre Untergebenen, vdienftliche An- 
zeigen oder Urtheile von Oeiten eines Beamten und ähnliche 
Fälle find nur infofern ftrafbar, al8 das VBorhandenfein einer 
Beleidigung aus der Form der Aeuferung oder aus den MUım- 
ftänden, unter welchen fie gefchah, hervorgeht. 
S. 194. 
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Antrag fan bis zur DVerfündung eines auf Strafe 
lautenden Urtheil® und bei der Verfolgung im Wege der Privat- 
Hage oder Privatanklage bi8 zum Anfange der Vollftrefung des 
Urtheild zurüdgenommen werden. 
$. 195. 
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ftehende Rinder 
beleidigt worden, fo Haben jowohl die Beleidigten, al8 deren 
Chemänner und Väter das Net, auf Beitrafung anzutragen. 
S. 196. 
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, 
einen Neligionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, 
während fie in der Ausübung ihres Berufes begriffen find, oder 
in Beziehung auf ihren Beruf, begangen ift, fo haben außer den 
unmittelbar Betheiligten auch) deren amtliche VBorgefegte das Necht, 
den Strafantrag zu ftellen. 
8. 197. 
Lined Antrages bedarf e8 nicht, wenn die Beleidigung gegen 
eine gefegebende Verfammlung des YBundes, des Zollvereind oder 
eines Bundesstaates, oder gegen eine andere politifche Körperfchaft 
begangen worden ift. Diefelbe darf jedod) nur mit Ermächtigung 
der beleidigten Körperfchaft verfolgt werben. 
$. 198. 
Sit bet mechfelfeitigen Beleidigungen von einem Theile auf 
Beitrafung angetragen worden, fo ift der andere Theil bei Verluft
	        
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