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Ss. 193.
Tadelnde Uxtheile über wiffenichaftliche, Fünftlerifche oder ge-
werbliche Leiftungen, ingleichen Aeußerungen, welde zur Aus-
führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Sinterefjen gemacht werden, fowie Vorhaltungen und
Rügen der DVorgefegten gegen ihre Untergebenen, vdienftliche An-
zeigen oder Urtheile von Oeiten eines Beamten und ähnliche
Fälle find nur infofern ftrafbar, al8 das VBorhandenfein einer
Beleidigung aus der Form der Aeuferung oder aus den MUım-
ftänden, unter welchen fie gefchah, hervorgeht.
S. 194.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
Der Antrag fan bis zur DVerfündung eines auf Strafe
lautenden Urtheil® und bei der Verfolgung im Wege der Privat-
Hage oder Privatanklage bi8 zum Anfange der Vollftrefung des
Urtheild zurüdgenommen werden.
$. 195.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ftehende Rinder
beleidigt worden, fo Haben jowohl die Beleidigten, al8 deren
Chemänner und Väter das Net, auf Beitrafung anzutragen.
S. 196.
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,
einen Neligionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht,
während fie in der Ausübung ihres Berufes begriffen find, oder
in Beziehung auf ihren Beruf, begangen ift, fo haben außer den
unmittelbar Betheiligten auch) deren amtliche VBorgefegte das Necht,
den Strafantrag zu ftellen.
8. 197.
Lined Antrages bedarf e8 nicht, wenn die Beleidigung gegen
eine gefegebende Verfammlung des YBundes, des Zollvereind oder
eines Bundesstaates, oder gegen eine andere politifche Körperfchaft
begangen worden ift. Diefelbe darf jedod) nur mit Ermächtigung
der beleidigten Körperfchaft verfolgt werben.
$. 198.
Sit bet mechfelfeitigen Beleidigungen von einem Theile auf
Beitrafung angetragen worden, fo ift der andere Theil bei Verluft