Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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feines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beltrafung Tpätefteng 
vor Schluß der Verhandlung in erjter Snftanz zu ftellen, hierzu 
aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte die drei- 
monatliche Frift bereit abgelaufen ift. 
8. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, fo 
fann der Richter beide Beleidiger oder einen derfelben für ftraf- 
frei erklären. 
S. 200. 
Wird wegen einer öffentlich) oder durch Verbreitung von 
Schriften, Darftellungen oder Abbildungen begangenen Beleidi- 
gung auf Strafe erkannt, fo ift zugleich dem BBeleidigten die 
Befugnig zuizufprehen, die Verurtheilung auf Koften des Schul: 
digen öffentlich befannt zu machen. Die Art der Belanntmachung, 
fomwie die Frift zu derjelben ift in dem Wrtheile zu beftimmen. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitjchrift, 
fo ift der verfügende Theil des Mrtheild auf Antrag des Belki- 
digten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wenn möglich 
durch diefelbe Zeitung oder Zeitichrift befannt zu machen. 
Dem Beleidigten ift auf Koften des Schuldigen eine Aus- 
fertigung des Urtheils zu ertheilen. 
Funfsehnter Abjchnitt. 
3meikampf. 
8. 201. 
Die Herausforderung zum Zweifampf mit tödtlichen Waffen, 
fowie die Annahme einer folden Herausforderung wird mit 
Teftungshaft bis zu fehs Monaten bejtraft. 
8. 202. 
Feitungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Sahren tritt 
ein, wenn bei der Herausforderung die Abficht, daß einer von 
beiden Theilen das Leben verlieren fol, entweder ausgefprochen 
ift oder aus der gewählten Art des Zmweilampfs erhellt.
	        
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