Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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$. 203. 
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung 
übernehmen und ausrichten (Sartellträger), werden mit Zeitungs- 
haft 6i8 zu jechs Monaten beitraft. 
S. 204. 
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der- 
felben, fowie die Strafe der Karteliträger fällt weg, wenn die 
Parteien den Zweilampf vor deffen Beginn freiwillig aufgegeben 
haben. 
8. 205. 
Der Zweilampf wird mit Feftungshaft von drei Monaten 
bis zu fünf Sahren beftraft. 
8. 206. 
Wer feinen Gegner im Zmeifampf tödtet, wird mit Feftungs- 
haft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweilampf ein jolcher 
war, welcher den Tod des einen von Beiden herbeiführen follte, 
mit Feftungshaft nicht unter drei Jahren beitraft. 
8. 207. 
St eine Tödtung oder Körperverlegung mitteld vorjäßlicher 
Mebertretung der vereinbarten oder Hergebrachten Regeln ded Zwei- 
fampfs bewirkt worden, fo ift der Uebertreter, fofern nicht nad 
den vorhergehenden Beftimmungen eine härtere Strafe verwirkt 
it, nad) den allgemeinen Vorfchriften über das Verbrechen der 
Tödtung oder der Körperverlegung zu beftrafen. 
8. 208, 
Hat der Zweifampf ohne Sefundanten ftattgefunden, jo Tann 
die verwirkte Strafe bi8 um die Hälfte, jedoch nicht über zehn 
Sahre erhöht werden. 
8. 209. 
Rarteliträger, welche ernftlid) bemüht gewefen find, den Zwei- 
fampf zu verhindern, Sefundanten, fowie zum Yweilfampf zit- 
gezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte find ftrafloS. 
8. 210. 
Wer einen Anderen zum Zweilampf mit einem Dritten ab-
	        
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