Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— b4L — 
urfacht worden, fo ijt auf Zuchthaus nit unter fünf Sahren 
und, wenn durd die Handlung der Zod verurfadht worden, auf 
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches 
Zuchthaus zu erfennen. 
8. 230. 
Wer dur Fahrläffigkeit die Körperverlegung eines Anderen 
verurfacht, wird mit Geldftrafe bis zu dreihundert Thalern oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beftraft. 
War der Thäter zu der Aufmerffamfeit, welche er aus den 
Augen jete, vermöge feines Amtes, Berufes oder Gewerbes be- 
jonders verpflichtet, fo fan die Strafe auf drei Jahre Gefängnif 
erhöht werden. 
8. 231. 
Sm allen Fällen der Körperverlegung Tann auf Verlangen 
des DVerlegten neben der Strafe auf eine an denfelben zu erlegende 
Buße bis zum Betrage von zweitaufend Thalern erfannt werden. 
Eine erkannte Buße fchließt die Geltendmahung eines 
weiteren Entichädigungsanfprucdes au®. 
Für diefe Buße haften die zu derfelbden Werurtheilten als 
Sefammtfchulöner. 
S. 232. 
Die Verfolgung leichter vorfätlicher, fomwie aller durch Fahr- 
Yäffigkett verurfachter Körperverlegungen (88. 223. 230.) tritt” 
nur auf Antrag ein, infofern nit die Körperverlegung mit 
Mebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerböpflicht begangen 
worden ijt. 
Die in den SS. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorjchriften 
finden auch hier Anwendung. 
8._233. 
Wenn leichte Körperverlegungen mit folchen, Beleidigungen 
mit leichten Körperverlegungen oder lettere mit erfteren auf der 
Stelle erwidert werden, jo Tann der Richter für beide Angefchuldigte, 
oder für einen derfelben eine der Art oder dem Mafe nach mildere 
oder überhaupt Feine Strafe eintreten lafien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.