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urfacht worden, fo ijt auf Zuchthaus nit unter fünf Sahren
und, wenn durd die Handlung der Zod verurfadht worden, auf
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches
Zuchthaus zu erfennen.
8. 230.
Wer dur Fahrläffigkeit die Körperverlegung eines Anderen
verurfacht, wird mit Geldftrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beftraft.
War der Thäter zu der Aufmerffamfeit, welche er aus den
Augen jete, vermöge feines Amtes, Berufes oder Gewerbes be-
jonders verpflichtet, fo fan die Strafe auf drei Jahre Gefängnif
erhöht werden.
8. 231.
Sm allen Fällen der Körperverlegung Tann auf Verlangen
des DVerlegten neben der Strafe auf eine an denfelben zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zweitaufend Thalern erfannt werden.
Eine erkannte Buße fchließt die Geltendmahung eines
weiteren Entichädigungsanfprucdes au®.
Für diefe Buße haften die zu derfelbden Werurtheilten als
Sefammtfchulöner.
S. 232.
Die Verfolgung leichter vorfätlicher, fomwie aller durch Fahr-
Yäffigkett verurfachter Körperverlegungen (88. 223. 230.) tritt”
nur auf Antrag ein, infofern nit die Körperverlegung mit
Mebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerböpflicht begangen
worden ijt.
Die in den SS. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorjchriften
finden auch hier Anwendung.
8._233.
Wenn leichte Körperverlegungen mit folchen, Beleidigungen
mit leichten Körperverlegungen oder lettere mit erfteren auf der
Stelle erwidert werden, jo Tann der Richter für beide Angefchuldigte,
oder für einen derfelben eine der Art oder dem Mafe nach mildere
oder überhaupt Feine Strafe eintreten lafien.