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oder auf andere Weile des Gebrauches der perfönlichen Freiheit
beraubt, wird mit Gefängniß beftraft.
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert Hat,
oder wenn eine fchmere Körperverlegung des der Freiheit Beraubten
durch die SFreiheitsentziehung oder die ihm während berfelben
widerfahrene Behandlung verurfacht worden ift, jo ift auf Zuct-
haus bis zu zehn Zahren zu erkennen. Sind mildernde Umftände
vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht unter Einem Monat ein.
St der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits-
entziehung oder die ihm während derfelben widerfahrene Behand-
Yung verurfacht worden, fo ift auf Zudthaus nicht unter drei
Sahren zu erfennen. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo
tritt Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten ein.
8. 240.
Wer einen Anderen widerrechtlich durd; Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand-
fung, Duldung oder Unterlaffung nöthigt, wird mit Gefängniß
bi8 zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bis zu zweihundert
Thalern beitraft.
Der Berfud ift ftrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 241.
Wer einen Anderen mit der Begehung "eines Verbrechens
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu jehs Monaten oder mit
Gelditrafe bis zu Einhundert Thalern beftraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Nennzehnter Abichnitt.
Diebfiahl und Anterihlagung.
8. 242.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der
Abficht wegnimmt, diefelbe fich rechtöwidrig zugueignen, wird wegen
Diebftahls mit Gefüngniß beftraft.
Der Berfud) ift ftrafdar.