Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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oder auf andere Weile des Gebrauches der perfönlichen Freiheit 
beraubt, wird mit Gefängniß beftraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert Hat, 
oder wenn eine fchmere Körperverlegung des der Freiheit Beraubten 
durch die SFreiheitsentziehung oder die ihm während berfelben 
widerfahrene Behandlung verurfacht worden ift, jo ift auf Zuct- 
haus bis zu zehn Zahren zu erkennen. Sind mildernde Umftände 
vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht unter Einem Monat ein. 
St der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derfelben widerfahrene Behand- 
Yung verurfacht worden, fo ift auf Zudthaus nicht unter drei 
Sahren zu erfennen. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo 
tritt Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten ein. 
8. 240. 
Wer einen Anderen widerrechtlich durd; Gewalt oder durch 
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand- 
fung, Duldung oder Unterlaffung nöthigt, wird mit Gefängniß 
bi8 zu Einem Sahre oder mit Geldftrafe bis zu zweihundert 
Thalern beitraft. 
Der Berfud ift ftrafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 241. 
Wer einen Anderen mit der Begehung "eines Verbrechens 
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu jehs Monaten oder mit 
Gelditrafe bis zu Einhundert Thalern beftraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Nennzehnter Abichnitt. 
Diebfiahl und Anterihlagung. 
8. 242. 
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der 
Abficht wegnimmt, diefelbe fich rechtöwidrig zugueignen, wird wegen 
Diebftahls mit Gefüngniß beftraft. 
Der Berfud) ift ftrafdar.
	        
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