Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 243, 
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren tft zu erkennen, ‚wenn 
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?) 
aus einem zum Gottesdienfte beftimmten Gebäude Gegen- 
ftände geftohlen werden, welche dem Gottesdienite ge- 
widmet find; 
aus einem Gebäude oder umfchloffenen Raume mittels 
Einbruch, Einfteigens oder Erbrechens von Behältnifien 
gejtohlen wird; 
der Diebjtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung 
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umjchloffenen 
Raumes, oder zur Eröffnung der im Inneren befindlichen 
Thüren oder Behältniffe falfche Schlüffel oder andere zur 
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bejtimmte Werkzeuge 
angewendet werden; 
auf einem Öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent- 
lichen Plage, einer Wafferftraße oder einer Eifenbahn, 
Oder ‚in einem Poftgebände oder dem dazu gehörigen 
Hofranme, oder anf einem Eifenbahnhofe eine zum Keife- 
gepäcd oder zu anderen Gegenftänden der Beförderung 
gehörende Sache mittels Abfchneidens oder Ablöfens der 
Befeftigungs- oder VBerwahrungsmittel, oder durch Ans 
wendung faliher Schlüffel oder anderer zur ordnungs- 
mäßigenEröffnung nicht beftimmter Werkzeuge geftohlen wird ; 
der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebftahle bei 
Begehung der That Waffen bei fich führt; 
zu dem Diebjtahle Miehrere mitwirken, welche fi) zur 
fortgefegten Begehung von Raub oder Diebitahl ver- 
bunden haben, oder 
der Diebftahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, 
in welches fich der Tchäter in diebifcher Abficht einge- 
ihlichen, oder in welchem er fich in gleicher Abficht ver- 
borgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des 
Diebftahle Bewohner in dem Gebäude nicht anmefend 
find. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem 
bewohnten Gebäude gehörige umfchloffene Raum und 
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