Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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die im einem foldhen befindlichen Gebäude jeder Art, 
jowie Schiffe, welche bewohnt werben, gleich geachtet. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
8. 244.. 
Wer im SInlande al Dieb, Räuber oder gleich einem 
Räuber oder als Hehler beftraft worden tft, darauf abermals eine 
diefer Handlungen begangen bat, und wegen derfelben beftraft 
worden ift, wird, wenn er einen einfachen Diebftahl ($. 242.) 
begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen fchweren 
Diebftahl ($. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Sahren beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt beim einfachen 
Diebftahl Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten, beim fchweren 
Diebftahl Gefängnißftrafe nicht unter Einem Sahre ein. 
8. 245. 
Die Beitimmungen des $. 244. finden Anwendung, aud 
wenn die früheren Strafen ni .theilweife verbüßt oder ganz oder 
theilweife erlaffen find, bleiben jedoch ausgefchloffen, wenn feit 
der Verbüßung oder dem Erlaffe der legten Strafe bis zur Be- 
gehung des neuen Diebftahls zehn Jahre verfloffen find. 
8. 246. 
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in DBefik "oder 
Sewahrfam Hat, fi rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter: 
Ihlagung mit Gefängniß bis zu drei Sahren und, wenn die 
Sadhe ihm amvertraut ift, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren 
beitraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fanın auf Geldftrafe 
bi6 zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Der BVerfud) ift ftrafbar. 
8. 247. 
Wer einen Diebftahl oder eine Unterfchlagung gegen At- 
gehörige, VBormünder, Erzieher oder folhe Perfonen, in deren Rohe 
oder Koft er fich befindet, begeht, ift nur auf Antrag zu verfolgen. 
Ein Diebftahl oder eine Unterfhlagung, welche von Ber- 
wandten auffteigender Linie gegen Werwandte abfteigender Linie
	        
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