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die im einem foldhen befindlichen Gebäude jeder Art,
jowie Schiffe, welche bewohnt werben, gleich geachtet.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
nicht unter drei Monaten ein.
8. 244..
Wer im SInlande al Dieb, Räuber oder gleich einem
Räuber oder als Hehler beftraft worden tft, darauf abermals eine
diefer Handlungen begangen bat, und wegen derfelben beftraft
worden ift, wird, wenn er einen einfachen Diebftahl ($. 242.)
begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen fchweren
Diebftahl ($. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei
Sahren beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt beim einfachen
Diebftahl Gefängnißftrafe nicht unter drei Monaten, beim fchweren
Diebftahl Gefängnißftrafe nicht unter Einem Sahre ein.
8. 245.
Die Beitimmungen des $. 244. finden Anwendung, aud
wenn die früheren Strafen ni .theilweife verbüßt oder ganz oder
theilweife erlaffen find, bleiben jedoch ausgefchloffen, wenn feit
der Verbüßung oder dem Erlaffe der legten Strafe bis zur Be-
gehung des neuen Diebftahls zehn Jahre verfloffen find.
8. 246.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in DBefik "oder
Sewahrfam Hat, fi rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter:
Ihlagung mit Gefängniß bis zu drei Sahren und, wenn die
Sadhe ihm amvertraut ift, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren
beitraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo fanın auf Geldftrafe
bi6 zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Der BVerfud) ift ftrafbar.
8. 247.
Wer einen Diebftahl oder eine Unterfchlagung gegen At-
gehörige, VBormünder, Erzieher oder folhe Perfonen, in deren Rohe
oder Koft er fich befindet, begeht, ift nur auf Antrag zu verfolgen.
Ein Diebftahl oder eine Unterfhlagung, welche von Ber-
wandten auffteigender Linie gegen Werwandte abfteigender Linie