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geichlihen oder fi gewaltfam Eingang verfähafft oder
in welchem er fi in gleicher Abficht verborgen Hatte,
oder
5) der Räuber bereits einmal ald Räuber oder gleich einem
Räuber im Snlande beftraft worden ijt. Die im $. 245,
enthaltenen Vorfhriften finden aud) hier Anwendung.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
nicht unter Einem Jahre ein.
$. 251.
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit Lebens:
länglihem Zuchthaus wird der Näuber beftraft, wenn bei dem
Raube ein Menfch gemartert oder durch die gegen ihn verübte
Gewalt eine fehwere Körperverlegung oder der Tod deffelben ver-
nrfaht worden ift.
$. 252.
Wer, bei einem Diebftahle auf frifcher That betroffen, gegen
eine Perfon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenmwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um fi) im DBefike des
geftohlenen Gutes zu erhalten, ift gleich einem Näuber zu beftrafen.-
8. 253.
Wer, um fi) oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verfchaffen, einen Anderen durch Gewalt oder
Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaffung nöthigt,
ift wegen Erpreffung mit Gefängniß nicht unter Einem Monat
zu beftrafen.
Der Berfud ift ftrafbar.
8. 254.
Mird die Erpreffung durch) Bedrohung mit Mord, mit Brand-
ftiftung oder mit Verurfachung einer Ueberfhwenmung begangen,
to ift auf Zuchthaus bis zu fünf Sahren zu erkennen.
8. 255.
Wird die Erprefiung dur) Gewalt gegen eine Perfon oder
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für
Leib oder Leben begangen, fo ift der Tchäter gleich einem Räuber
zu beftrafen.