Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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$. 256. 
Neben der wegen Erprefiung erkannten Gefängnißftrafe Tann 
auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte und neben der wegen 
Raubes oder Erprefjung erfannten Zuchthausftrafe anf Zuläffig- 
feit von Bolizei-Aufficht erkannt werden. 
Cinundzwanzigfter Abjchnitt. 
Begünftigung und Behlerei. 
8. 257. 
Wer nad Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem 
Thäter oder Theilnehmer wiffentlich Beiftand leiftet, um denfelben 
der Beitrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des DBer- 
brechens oder DVergehens zu fihern, ift wegen DBegünftigung mit 
Gelditrafe 5i8 zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis 
zu Einem Jahre und, wenn er diefen Beiftand feines Vortheils 
wegen leiftet, mit Gefängniß zu betrafen. ‘Die Strafe darf jedoch, 
der Art oder dem Maße nad, Feine fchwerere fein, als die auf 
die Handlung jelbft angedrohte. 
Die Begünftigung ift ftraflos, wenn diefelbe dem Zhäter 
oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ift, um 
ihn der Beitrafung zu entziehen. 
Die Begünftigung ift als Beihülfe zu beitrafen, wenn fie 
vor Begehung der That zugefagt worden ij. Diefe Beftimmung 
leidet auch auf Angehörige Anwendung. 
8. 258. 
Wer feines BVortheild wegen fich einer Begünftigung fchuldig 
macht, wird al® Hehler beftraft, wenn der DBegünftigte 
1) einen einfachen Diebftahl oder eine Unterfchlagung be= 
gangen hat, mit Gefängniß, 
2) einen hweren Diebftahl, einen Raub oder ein dem 
Naube gleich) zu beitrafendes Verbrechen begangen hat, 
mit Zuchthaus 5i8 zu fünf Jahren.
	        
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