Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Sind mildernde Umwtände vorhanden, fo tritt Ge- 
fängnißftrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Diefe Strafvorfehriften finden auch dann Anwendung, wenn 
der Hehler ein Angehöriger ift. 
8. 259. 
Wer feines Vortheild wegen Saden, von denen er weiß 
oder den Umftänden nad) annchmen muß, daß fie mittels einer 
ftrafbaren Handlung erlangt find, verheimlicht, anfauft, zum 
Pfande nimmt oder fonjt an fich bringt oder zu deren Abfake 
bei Anderen mitwickt, wird als Hehler mit Gefängniß beftraft. 
8. 260. 
Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, 
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren beftraft. 
8. 261. 
Wer im Sulande wegen Hehlerei, einmal und wegen darauf 
begangener Hehlerei zum zweiten Male beftraft worden ift, wird, 
wenn fi) die abermals begangene Hehlerei auf einen fchweren 
Diebftahl, einen Raub oder ein dem Naube gleich zu beftrafendes 
Berbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beftraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, jo tritt Gefängnißitrafe 
nicht unter Einem Sahre ein. 
Bezieht fich die Hehlerei auf eine andere ftrafbare Handlung, 
fo it auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren. zu erkennen. Sind 
mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißjtwafe. nicht unter 
drei Monaten ein. 
Die in dem $. 245. enthaltenen VBorfcriften finden aud) 
hier Anwendung. 
8. 262. 
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißftrafe Tann 
auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte und neben jeder DVerur- 
theilung wegen Hehlerei auf AZuläffigfeit von Bolizei-Aufficht er- 
fannt werden.
	        
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