Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Zweinndzwanzigfter Abichnitt. 
Belrug. und Untreue. 
8. 263. 
Wer in der Abficht, fi) oder einem Dritten einen vecht®- 
widrigen Vermögensportheil zu verjchaffen, das Vermögen eines 
Anderen dadurch bejchädigt, daß er durd, Vorfpiegelung faljcher 
oder durch Entftellung oder Unterdrüfung wahrer Thatfachen einen 
Serthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Ge- 
fängniß beitraft, neben weldjem auf Geldftrafe bi8 zu Eintaufend 
Thalern, fowie auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt 
werden Tann. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo kann ausfchlieplich 
auf die Gelditrafe erfannt werden. 
Der DBerfud ift ftrafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, VBormünder, Erzieher 
oder gegen folche Perfonen, in deren Lohn oder Koft er fich be- 
findet, begeht, ift nur auf Antrag zu verfolgen. 
8. 264. 
Wer im Snlande wegen Betruges einmal und wegen darauf 
begangenen Betruge8 zum zweiten Male beftraft worden ift, 
wird wegen abermald begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu 
zehn Sahren und zugleich mit Geldftrafe von funfzig bis zu zwei- 
taujend Thalern beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
jtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf 
Geldjtrafe bis zu Eintaufend Thalern erkannt werden Fanı. 
Die im $. 245. enthaltenen Borfriften finden aud bier 
UÄnwendung. 
8. 265. 
Wer in betrügerifcher Abficht eine gegen Feuersgefahr ver- 
ficherte Sache in Brand fett, oder ein Schiff, welches als folches 
oder im feiner Ladung oder in feinem Frachtlohn verfichert ift,
	        
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