Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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zum Beweife von Rechten oder NRechtsverhältniffen von Erheblich- 
feit ift, verfälicht oder Fälihlich anfertigt und von derfelben zum 
Zwede einer Täufhung Gebraud macht, wird wegen Urkunden- 
fölfhung wit Gefängniß beitraft. 
S. 268. 
Eine Urkundenfälihung, welche in der Abficht begangen wird, 
fi) oder einem Anderen einen VBermögensvortheil zu verfchaffen 
oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird beftraft, wenn 
1) die Urkunde eine Privaturfunde ift, mit Zuchthaus bis 
zu fünf Sahren, neben welchem auf Gelditrafe bis zu 
Eintaufend Thalern erfannt werden Tann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ift, mit Zuchthaus bis zu 
zehn Sahren, neben welhem auf Geldftrafe von funfzig 
bi8 zu zweitaufend Thalern erkannt werden Tann. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
ftrafe ein, welche bei der Fälfhung einer Privaturfunde nicht unter 
Einer Woche, bei der Fälfhung einer öffentlichen Urkunde nicht 
unter drei Monaten betragen fol. Neben der Gefängnißftrafe 
fan zugleich auf Geldftrafe bis zu Eintanfend Thalern erkannt 
erden. 
8. 269. 
Der fälihlihen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich) 
geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterfchrift eines Anderen 
verfehenen Bapiere ohne deifen Willen oder dejfen Anordnungen 
zumider durh Ausfülung einen urfundlichen Inhalt gibt. 
8. 270. 
Der Urkundenfälfhung wird es gleich geachtet, wenn Jemand 
von einer falichen oder verfälichten Urkunde, wiffend, daß fie 
faljch oder verfälfcht ift, zum Zwede einer Täufchung Gebraud) 
mad. 
8. 271. 
Wer vorfäglich bewirkt, dag Erklärungen, Verhandlungen 
oder Zhatfachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältniffe von Er- 
heblichfeit find, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Negiftern 
al8 abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während fte über- 
haupt nicht oder in anderer Weife oder von einer Berfon in einer
	        
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