Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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ihr nicht zuftehenden Eigenschaft oder von einer anderen Perfon 
abgegeben oder gefchehen find, wird mit Gefängniß bis zu feche 
Monaten oder mit Gelditrafe bis zu Einhundert Thalern be- 
ftraft. 
8. 272. 
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Abficht begeht, fich 
oder einem Anderen einen DVermögensportheil zu verjchaffen oder 
einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu 
zehn SZahren beftraft, neben weldhem auf Geldftrafe von funfzig 
bis zu zmeitaufend Thalern erkannt werden Tanın. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnif- 
Strafe ein, neben welcher auf Geldftrafe bis zu Eintaujend TIhalern 
erkannt werden Fanı. 
8. 273. 
Wer wiffentlih von einer falfchen Beurkundung der im 
8. 271. bezeichneten Art zum Zmede einer Täufhung Gebraud) 
madt, wird nah BVorfchrift jenes Paragraphen und, wenn die 
Abficht dahin gerichtet war, fich oder einem Anderen einen Ber- 
mögensvortheil zu verjchaffen oder einem Anderen Schaden zuzu- 
fügen, nah) Borfchrift des S. 272. beitraft. 
8. 274. 
Mit Gefängnig, neben weldhem auf Geldftrafe bis zu Ein- 
taufend Thalern erkannt werden fann, wird beftraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder 
nicht ausfchließlich gehört, in der Abficht, einem Anderen 
Kachtheile zuzufügen, vernichtet, beichädigt oder unter- 
drückt, oder 
2) einen Grenzftein oder ein anderes zur Bezeichnung einer 
Grenze oder eined Waflerftandes beftimmtes Merkmal 
in der Abficht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, meg- 
nimmt, vernichtet, unfenntlich macht, verrückt oder fülfch- 
lich fekt. 
8. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beftraft, wer 
1) wiffentlih von faljchem oder gefälfchtem Stempelpapier,
	        
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