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eingejtellt hat, oder, um fich oder einem Anderen Ber-
mögensvortheil zu verichaffen, erdichtete Forderungen im
eigenen Namen oder dur vorgefchobene Perfonen geltend
gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
oder Gelditrafe bis zu zweitaufend Thalern ein.
8..283.
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingejtellt haben, werden
wegen einfachen Banferutt mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
beftraft, wenn jie
1) durd) Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börfenpapieren übermäßige Summen verbraucht
haben oder fchuldig geworden find,
2) Handelsbücher zu führen unterlaffen haben, deren Führung
ihnen gejeglih oblag, oder diefelben verheimlicht, ver-
nichtet oder fo unordentlich geführt haben, daß fie Feine
Ueberficht des Vermögenszuftandes gewähren, oder
3) e8 unterlaffen‘ haben, die Bilanz ihres Vermögens in
der gefeßlich vorgefchriebenen Zeit zu ziehen.
Fünfundzwanzigfter Abjchnitt.
Strafbarer Eigennub und Berletung fremder
Geheimniffe.
8. 284.
Mer aus dem Glüdsfpiele ein Gewerbe macht, wird mit
Gefängnig bi8 zu zwei Sahren beftraft, neben welchem auf Geld-
Itrafe von Einhundert bis zu zweitaufend Thalern, fowie auf Ber-
luft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Tann.
Sit der BVerurtheilte ein Ausländer, fo-ift die Landespolizei-
behörde befugt, denjelben aus dem Bundesgebiete zu verwelfen.
8. 285.
Der Snhaber eines öffentlichen Verfammlungsorts, welcher
Stücsfpiele dafelbft geftattet oder zur Verheimlichung folcher