Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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eingejtellt hat, oder, um fich oder einem Anderen Ber- 
mögensvortheil zu verichaffen, erdichtete Forderungen im 
eigenen Namen oder dur vorgefchobene Perfonen geltend 
gemacht hat. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe 
oder Gelditrafe bis zu zweitaufend Thalern ein. 
8..283. 
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingejtellt haben, werden 
wegen einfachen Banferutt mit Gefängniß bis zu zwei Jahren 
beftraft, wenn jie 
1) durd) Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren 
oder Börfenpapieren übermäßige Summen verbraucht 
haben oder fchuldig geworden find, 
2) Handelsbücher zu führen unterlaffen haben, deren Führung 
ihnen gejeglih oblag, oder diefelben verheimlicht, ver- 
nichtet oder fo unordentlich geführt haben, daß fie Feine 
Ueberficht des Vermögenszuftandes gewähren, oder 
3) e8 unterlaffen‘ haben, die Bilanz ihres Vermögens in 
der gefeßlich vorgefchriebenen Zeit zu ziehen. 
Fünfundzwanzigfter Abjchnitt. 
Strafbarer Eigennub und Berletung fremder 
Geheimniffe. 
8. 284. 
Mer aus dem Glüdsfpiele ein Gewerbe macht, wird mit 
Gefängnig bi8 zu zwei Sahren beftraft, neben welchem auf Geld- 
Itrafe von Einhundert bis zu zweitaufend Thalern, fowie auf Ber- 
luft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Tann. 
Sit der BVerurtheilte ein Ausländer, fo-ift die Landespolizei- 
behörde befugt, denjelben aus dem Bundesgebiete zu verwelfen. 
8. 285. 
Der Snhaber eines öffentlichen Verfammlungsorts, welcher 
Stücsfpiele dafelbft geftattet oder zur Verheimlichung folcher
	        
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