_ 91 —
8. 329.
Wer die mit einer Behörde gefchloffenen Lieferungsverträge
über Bedürfniffe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Befeitigung
eines Nothftandes, vorfäglich entweder nicht zur beftimmten Zeit
oder nicht in der vorbedungenen Weife erfüllt, wird mit Gefäng-
niß nicht unter fehs Monaten beftrafi; auch Tann auf Berluft
der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden.
Legt der Nichterfüllung des DVertrages TFahrläffigkeit zum
Srunde, fo ift, wenn durd die Handlung ein Schaden verurfacht
worden ift, auf Gefängniß biß zu zwei Sahren zu erkennen.
Diefelden Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten,
Bermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung,
welche mit Kenntniß des Zmwedes der Lieferung die Nichterfüllung
derfelben vorfätlic oder aus Fahrläffigkeit verurfachen.
8. 330.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider
die allgemein anerfannten Regeln der Bankunft dergeftalt handelt,
daß Hieraus für Andere Gefahr entfteht, wird mit Geldftrafe
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem
Sahre beitraft.
Adhtundzwanzigiter Abjchnitt.
Herbreden und Yergehen im Amte,
S. 331.
Ein Beamter, welcher für eine in fein Amt einfchlagende,
an fi nicht pflichtwidrige Handlung Gefchenfe oder andere Vor-
theile annimmt, fordert oder fich verfprechen läßt, wird mit Geld-
ftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu fechs
Monaten beftraft.
8. 332.
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verlebung