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8. 337.
Ein Geistlicher oder anderer Neligionsdiener, welcher zu den
religiöfen Feierlichkeiten einer Chefchliegung fchreitet, bevor ihm
nachgewiefen worden ift, daß eine Heirathsurfunde von dem Per-
fonenftandsbeamten aufgenommen fei, wird, wenn zur bürgerlichen
Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heiratheurkfunde erforder-
lich ift, mit Geldftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu drei Monaten beftraft.
8. 338.
Ein Neligionsdiener oder Perfonenftandsbeamter, welcher,
wiffend, daß eine Perfon verheirathet ift, eine neue Ehe verfelben
fchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren beftraft.
8. 339.
Ein Beamter, welder dur Mipbraud) feiner Amtsgewalt
oder durch Androhung eines beftimmten Mißbraudy8 verfelben
Semand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaffung wider-
rechtlich möthigt, wird mit Gefängniß beftraft.
Der Berfud ift jtrafbar.
Sn den Fällen der 88. 106. 107. 167. und 253. tritt die
dafelbft angedrohte Strafe ei, wenn die Handlung von einem
Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durd)
Mipbraud feiner Amtsgewalt oder Androhung eines beftimmten
Mißbrauch® derfelben begangen ift.
8. 340.
Ein Beamter, weldher in Ausübung oder in Veranlaffung
der Ausübung feines Amtes vorfäglic) eine Körperverlegung begeht
oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nit unter drei Monaten
beftraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo kann die Strafe
bi8 auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldftrafe bis
zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Sft die Körperverlegung eine fihwere, fo ift auf Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren zu erfennen. Sind mildernde Umftände
vorhanden, fo tritt Gefängnißitrafe nit unter drei Monaten ein.