in der Abficht, Jemand der gejeglihen Strafe rechtswidrig zu
entziehen, die Verfolgung einer ftrafbaren Handlung unterläßt,
oder eine Handlung begeht, welche geeignet ift, eine Freijprehung
oder eine dem Gefege nicht entiprechende Beitrafung zu bewirken,
oder die Vollftrefung der ausgefprochenen Strafe nicht betreibt,
oder eine gelindere als die erfaunte Strafe zur Vollftredung
bringt.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß-
ftrafe nicht unter Einem Monat ein.
$. 347.
Ein Beamter, weldher einen Gefangenen, deilen Beauffih-
tigung, Begleitung oder Bewachung ihm amvertraut ift, vorfäglic)
entweichen Täßt oder deflen Befreiung vorfäßlich bewirkt oder
befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft. Sind
mildernde Umjtände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht
unter Einem Monat ein.
Sit die Entweihung durd) Fahrläffigkeit befördert oder er-
leichtert worden, fo tritt Gefängnißitrafe bis zu fech® Monaten
oder Gelditrafe bi8 zu zweihundert Thalern ein.
8. 348.
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befiigt, innerhalb feiner Zuftändigfeit vorfäglich eine rechtlich er-
hebliche Thatfache falfch beurkfundet oder in öffentliche Aegifter
oder Bücher faljch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem
DMeonat beitraft.
Diejelde Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorfätlich vernichtet,
bei Seite jchafft, befchädigt oder verfälfcht.
8. 349.
Wird eine der im $. 348. bezeichneten Handlungen "in der
Abficht Begangen, fich oder einem Anderen einen Vermögensvor-
thetl zu verichaffen oder einem Anderen. Schaden zuzufügen, fo
it auf Zuchthaus bis zu zehn Sahren und zugleih auf Geld-
firafe von funfzig 6i8 zu Eintaufend Thalern zu erkennen.