Standarte Ihrer Königl. Hoheiten des Erbgrossherzogs und der
Erbgrosshersogin von baden.
Diese gleicht wieder der Standarte des Grossherzogs, nur
wurde ein anderes Wappenbild in dieselbe aufgenommen. Auf
weissem, grauschattiertem Bande steht ein silberner, rücksehen-
der, königlich gekrönter Greif mit unterschlagenem Schwanze,
der in den Fängen ein Schwert und den Wappenschild von
Baden trägt. (Fig. XVIL)
Auf den Standarten der badischen Kavallerie erscheint das-
selbe Wappenbild.
Standarte der Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen
Hauses von Baden.
Die Standarte ist gleich der Landesflagge, nur trägt der
Mittelstreifen den königlich gekrönten Schild von Baden. (Fig.X VII.)
Standarte Sr. Königl. Hoheit des Grosshersogs von Hessen
und bei Rhein.
Das von Rot über Weiss quergestreifte Flaggtuch zeigt in
der Mitte den königlich gekrönten Wappenschild von Hessen,
umzogen vom Garter des englischen Hosenbandordens. (Fig. XI.)
Standarte der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses,
bezw. Grossherz.-Hessische Staatsflagge.
Dieselbe führt zwischen zwei roten Streifen von je '/,
Breite, einen weissen Mittelstreifen von '/, Breite, in der Mitte
des Flaggtuches den königlich gekrönten Wappenschild von
Hessen. (Fig. XI.)
Die Landgrafen von Hessen führen eine in gleicher Weise
gestreifte Standarte, belegt mit dem goldgesäumten Wappenschild
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von Hessen ; derLöwe selbstverständlich ohne Schwert und Doppel-
schweif, (Fig. 125.)
Dasselbe Bild, wie Fig. XII, den Wappenschild aber nicht
gekrönt, zeigt die „Grosshersoglich Hessische Landes- bezw.
Handelsflagge“ (Fig. XIII), die wir, obwohl eigentlich nicht unter
die Standarten gehörig, hier angeschlossen haben. Diese Flagge
wurde laut Verordnung des Grossh.-Hessischen Staatsministeriums,
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Fig. 125, Standarte der Landgrafen von Hessen.
ddo. Darmstadt, 16. März 1839, zur Führung auf Schiffen und
Flössen bestimmt; der zur Flagge gehörige Wimpel trägt laut
der oben angeführten Verordnung die hessischen Landesfarben,
Rot über Weis, (L-3—6;, B= 4-8“)
Die unten auf Tafel XIX noch vorgelührten Landesfarben und
Kokarden, die in den nächstfolgenden Tafeln ihre Fortsetzung finden,
werden wir der Ucbersicht halber gemeinschaftlich am Schlusse be-
sprechen.
Tafel XX.
DIE STANDARTEN VON MECKLENBURG-SCHWERIN UND STRELITZ,
VON SACHSEN-WEIMAR, OLDENBURG, SACHSEN-MEININGEN, ALTEN-
BURG UND COBURG UND GOTHA; VON ANHALT, SCHWARZBURG-
SONDERSHAUSEN UND RUDOLSTADT, VON REUSS A. L,
SCHAUMBURG-LIPPE UND LIPPE.
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Standarte Sr. Königl. Hoheit des Grossherzogs von Mecklenburg-
Schwerin.
iese, um '/, länger als breit, zeigt das vielfeldigeWappenbild des
Staates über das ganze Flaggtuch ausgebreitet. (Fig. XIX.)
Die mecklenburgische Standarte entspricht in ihrer Form
ganz dem Charakter alter Fahnenbilder, die stets das ganze
Flaggtuch als Schildfeld benützten, und dadurch eine sowohl
den heraldischen wie den ästhetischen Anforderungen ent-
sprechende Wirkung erzielten.
Die Standarte der Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses
ist nach Verordnung vom 23. Dezember 1863 (Reg.-Blatt 1864,
Nr. 2) von Blau, Gold und Rot quergestreift; der mittlere
Streifen trägt das mecklenburgische Wappen. Da diese Stan-
darte noch niemals zur Verwendung kam, haben wir von deren
bildlicher Darstellung abgesehen.
Die Seeflagge Sr. Kgl. Hoheit des Grosshereogs und Seines
Hauses ist von Blau, Weiss und Rot quergestreift und zeigt im
mittleren, weissen Streifen das sogenannte »mittlere«a Wappen
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