VI. Bekanntmachung (des Bundesrats)
zur Entlastung der Strafgerichte vom
7. Oktober 1915.
(Rel. S. 631.)
Der Bundesrat hat auf. Grund des § 3 des Gesetes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
81.
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des
§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(###l= S. 327) ergangen sind oder noch ergehen und
eine schwerere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre
oder Geldstrafe, allein oder in Verbindung miteinander
oder mit Nebenstrafen, androhen, kann die Strafe durch
Strafbefehl des Amtsrichters festgesetzt werden.
Das gleiche gilt bei Vergehen, die nach § 9 Buch-
stabe b des preußischen Gesetzes Über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 (Preuß. GS. S. 451) oder
Artikel 4 Nr. 2 des bayrischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 (Bayrisches Gesetz= und
Verordnungsblatt S. 1161) strafbar sind.
8 2.
Sachen, in denen gemäß § 1 der Antrag auf Erlaß
des Strafbefehls gestellt ist, gelten als zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte gehörig. Auf das Verfahren finden
die §§ 447—452 der Strafprozeßordnung mit der Maß-
gabe Anwendung, daß der Antrag auf Erlaß des Straf-
befehls von dem Staatsanwalte zu stellen ist.