Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

VI. Bekanntmachung (des Bundesrats) 
zur Entlastung der Strafgerichte vom 
7. Oktober 1915. 
(Rel. S. 631.) 
Der Bundesrat hat auf. Grund des § 3 des Gesetes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen 
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rl. S. 327) 
folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des 
§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(###l= S. 327) ergangen sind oder noch ergehen und 
eine schwerere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre 
oder Geldstrafe, allein oder in Verbindung miteinander 
oder mit Nebenstrafen, androhen, kann die Strafe durch 
Strafbefehl des Amtsrichters festgesetzt werden. 
Das gleiche gilt bei Vergehen, die nach § 9 Buch- 
stabe b des preußischen Gesetzes Über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 (Preuß. GS. S. 451) oder 
Artikel 4 Nr. 2 des bayrischen Gesetzes über den Kriegs- 
zustand vom 5. November 1912 (Bayrisches Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 1161) strafbar sind. 
8 2. 
Sachen, in denen gemäß § 1 der Antrag auf Erlaß 
des Strafbefehls gestellt ist, gelten als zur Zuständigkeit 
der Schöffengerichte gehörig. Auf das Verfahren finden 
die §§ 447—452 der Strafprozeßordnung mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß der Antrag auf Erlaß des Straf- 
befehls von dem Staatsanwalte zu stellen ist. 
  
 
	        
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