Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

298

2)  fuͤr  diejenigen,  welche  fuͤr  den  hoͤhern  Forstdienst,  theoretisch  und
praktisch,  mithin  wissenschaftlich,  für  Forst-Refevende#r=  Forst-Assstenten-Förster=
  Ober-Fö#rster  =  2c.  Stellen  sich  gebildet  haben,

den  siebenten  und  folgende  Tage  des  Monats  Juli.

Hiebei  wird  aber  noch  bemerkt,  daß  bei  der  ersten  Abtheilung  von  den  Bewerbern
  um  Forstwarth-Stellen  gefordert  werden:  gute  Schulbenntnisse  im  Schreiben
und  Rechnen,  und  in  der  praktischen  Feldmeß-Kunst,  von  letterer  wenigstens  die  leichteren
  mit  der  Meßstange  und  Kreuz-Scheibe  zu  verrichtenden  Geschäfte;  ferner  eine
Kenntniß  der  Namen  und  Haupt-Unterscheidungszeichen  unserer  einheimischen  wilden
Holzarten  und  jagdbaren  Thiere,  so  wie  der  gewöhnlich  vorkommenden  Erd=  und
Stein-Arten,  hauptsächlich  aber  praktische  Kenntnisse  von  den  gewöhnlichen  forst=  und
jagdwirthschaftlichen  Geschäften  eines  Försiers.

Von  den  praktisch  gebildeten  Bewerbern  um  Försters-Stellen  aber  werden,
  neben  der,  in  der  oben  angeführten  Verfügung  vom  20.  März  18236  vorgeschriebenen
  Dauer  der  Dienstzeit  als  Forstwärth,  nicht  nur  die  oben  bezeichneten,
  sondern  auch  vorzüglich  gründliche  Kenntnisse  von  allen  in  den  Dienst=  und  Rechnungs-Instruktionen
  vorkommenden  Obliegenheiten  eines  Försters  verkangt.

Bei  der  zweiten  Abtheilung  wird  von  den  Bewerbern  um  Forst-Referendär=
  und  Assistenten-Stellen  eine  wissenschaftliche  Bildung  gefordert,  namentlich
  vollständige  Kenntnisse  in  den  Hülfs-Wissenschaften  des  Forstwesens,  besonders  aber
gründliche  Kenntnisse  in  der  Forst-Wissenschaft  und  von  dem  Jagdwesen,  in  der  Forstund
  Jagd-Gesetgebung,  den  Verwaltungöformen  und  in  dem  Forsi-Rechnungswesen.

Von  den  wissenschaftlich  gebildeten  Bewerbern  um  Försters-Stellen  werden
  neben  der,  in  der  oben  angeführten  Verfügung  vorgeschriebenen  Dauer  der
Oienstzeit  als  Forst-Assistent,  nicht  nur  dic  oben  bezeichneten  forstlichen  Kenntnisse,
  sondern  auch  hauptsächlich  eine  genaue  Bebanntschaft  mit  den  wirthschaftlichen
Geschäften  bei  dem  Forst=  und  Jagdwesen,  namentlich  mit  den  schwereren  Aufgaben  der
forstlichen  Praris  und  mit  den  in  der  Forstdienst=  und  Rechnungs-Instruktion  enthaltenen
  Obliegenheiten  des  Försters  und  Ober-Försters  gefordert.

Die  nach  obigen  zwei  Abtheilungen  sich  ausscheidenden  Examinanden  haben  nun
ihre  Vittschriften  um  Zulassung  zu  der  einen  oder  der  andern  Prüfung  mit  einem