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2) fuͤr diejenigen, welche fuͤr den hoͤhern Forstdienst, theoretisch und
praktisch, mithin wissenschaftlich, für Forst-Refevende#r= Forst-Assstenten-Förster=
Ober-Fö#rster = 2c. Stellen sich gebildet haben,
den siebenten und folgende Tage des Monats Juli.
Hiebei wird aber noch bemerkt, daß bei der ersten Abtheilung von den Bewerbern
um Forstwarth-Stellen gefordert werden: gute Schulbenntnisse im Schreiben
und Rechnen, und in der praktischen Feldmeß-Kunst, von letterer wenigstens die leichteren
mit der Meßstange und Kreuz-Scheibe zu verrichtenden Geschäfte; ferner eine
Kenntniß der Namen und Haupt-Unterscheidungszeichen unserer einheimischen wilden
Holzarten und jagdbaren Thiere, so wie der gewöhnlich vorkommenden Erd= und
Stein-Arten, hauptsächlich aber praktische Kenntnisse von den gewöhnlichen forst= und
jagdwirthschaftlichen Geschäften eines Försiers.
Von den praktisch gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen aber werden,
neben der, in der oben angeführten Verfügung vom 20. März 18236 vorgeschriebenen
Dauer der Dienstzeit als Forstwärth, nicht nur die oben bezeichneten,
sondern auch vorzüglich gründliche Kenntnisse von allen in den Dienst= und Rechnungs-Instruktionen
vorkommenden Obliegenheiten eines Försters verkangt.
Bei der zweiten Abtheilung wird von den Bewerbern um Forst-Referendär=
und Assistenten-Stellen eine wissenschaftliche Bildung gefordert, namentlich
vollständige Kenntnisse in den Hülfs-Wissenschaften des Forstwesens, besonders aber
gründliche Kenntnisse in der Forst-Wissenschaft und von dem Jagdwesen, in der Forstund
Jagd-Gesetgebung, den Verwaltungöformen und in dem Forsi-Rechnungswesen.
Von den wissenschaftlich gebildeten Bewerbern um Försters-Stellen werden
neben der, in der oben angeführten Verfügung vorgeschriebenen Dauer der
Oienstzeit als Forst-Assistent, nicht nur dic oben bezeichneten forstlichen Kenntnisse,
sondern auch hauptsächlich eine genaue Bebanntschaft mit den wirthschaftlichen
Geschäften bei dem Forst= und Jagdwesen, namentlich mit den schwereren Aufgaben der
forstlichen Praris und mit den in der Forstdienst= und Rechnungs-Instruktion enthaltenen
Obliegenheiten des Försters und Ober-Försters gefordert.
Die nach obigen zwei Abtheilungen sich ausscheidenden Examinanden haben nun
ihre Vittschriften um Zulassung zu der einen oder der andern Prüfung mit einem