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Jahren als Lehen übertragen hatte; dieser figurierte also von da an
als Hinterlehnsmann des Böhmen. Vor allem aber wurde das Jahr
1304 verhängnisvoll, als Albrecht von Ssterreich, fußend auf dem
Vertrage seines Vorgängers mit dem Thüringer Landgrafen, die ganze
Mark Meißen für 40 000 Mark Silbers an den Böhmenkönig ver-
pfändete. Da sich sehr bald darauf die Beziehungen zwischen Wenzel
und dem König Albrecht trübten, so forderte letzterer die Mark zurück;
dieser aber verpfändete sie weiter an den Markgrafen Otto IV. von
Brandenburg, und zwar um 50 000 Mark. Sein Nachfolger und Sohn
Wenzel III. versprach dann dem Brandenburger, wenn er ihm die
Mark Meißen wieder zurückerstatten wolle, ihm alle seine pommerschen
Besitzungen zu überlassen. Der König ergriff wieder formell Besitz
von der Mark Meißen; doch erscheinen die Brandenburger nur kurze
Zeit als Herren in meißnischen Städten. Mehr Glück hatten die
Brandenburger mit der Lausitz. Deren Besitzer Diezmann scheint schon
1298 den Gedanken gehabt zu haben, sich dieses Gebietes zu entäußern;
denn den Gubenern versprach er in einer ohne diese Voraussetzung
unverständlichen Urkunde, falls er jemals in die Lage käme, ihre Stadt
an jemanden zu verpfänden oder zu verkaufen, daß er dies nur an einen
Fürsten thun wolle. Nunmehr hatten ihn die Kriege der letzten Jahre,
wenn er auch weniger als sein Bruder daran beteiligt gewesen war,
namentlich der Verlust seines Anteils an den Freiberger Bergwerken,
dermaßen in Geldverlegenheiten gebracht, daß er jenen Gedanken
wieder aufnahm. Am 3. August 1301 trug Diezmann dem Erzbischof
Burkard von Magdeburg die Lausitz (eigentliche Lausitz, Niederlausitz)
als Lehen auf gegen eine Zahlung von 6000 Mark Silbers; dagegen
sollte er sofort wieder vom Bischof damit rückbelehnt werden und er
den Bezug der Einkünfte für die Zeit seines Lebens fortgenießen;
erst mit seinem Tode würde dann die Lausitz an Magdeburg gefallen
sein. Diezmann versprach zugleich die Zustimmung des Königs, so-
wie seines Vaters und Bruders beizubringen. Das erste geschah nicht
und konnte auch wohl unter den obwaltenden Umständen nicht ge-
schehen, und da somit die oberlehnsherrliche Genehmigung des Kaisers
sehlte, die unbedingt bei einer derartigen Cession des Fürstenrechtes
eingeholt werden mußte, so kam der Magdeburger nicht zum Genusse
seines Handels, obwohl er den Kausschilling voll entrichtet hatte.