Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

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nur durch eine gute Mahlzeit für seinen ruchlosen Zweck gewonnen 
hatte, sich daran macht, ein blühendes Gemeinwesen an allen vier 
Ecken anzuzünden. Man wurde seiner und sechs seiner Genossen hab- 
haft und ging nun dem Hauptanführer mit schonungsloser Grausam= 
keit zu Leibe. Nachdem er unter den hergebrachten Zeremonien aus 
dem Priesterstande ausgestoßen worden war, wurde er dem Scha 
richter überantwortet, der ihn an eine Säule anschnürte und ihn mit 
glühenden Zangen einundzwanzigmal „also ins Fleisch risse, daß man 
in den Leib sehen kunte“. Trotzdem bezeugte er keine Reue, sondern 
bedauerte nur, daß nicht auch das Peterskloster mit abgebrannt sei. 
Er und seine Helfer wurden sodann lebendig verbrannt. 
In Erfurt sowohl wie in Leipzig machte die Studentenschaft dem 
Nate und der Polizei schwere Sorgen, namentlich auch deswegen, weil 
sie einer besonderen Gerichtsbarkeit, der des Universitätsrichters und 
Rektors, unterworfen war und jede Einmischung einer anderen Be- 
hörde sofort mit Repressalien beantwortete. Für Leipzig verordnete 
Friedrich der Sanftmütige 1452, daß die Zirkler (s. o.) und Häscher 
Macht und Gewalt haben sollten, die Studenten, die ohne Licht und 
mit schädlichem Gewehr nach den „Cavet-Glocken“ noch auf der Straße 
befunden würden, einstecken und so lange in Gewahrsam halten zu dürfen, 
bis der Rektor die Auslieferung verlange. Ein paar Jahre später, 
nämlich 1466, machten Rektor und Rat der Stadt Leipzig aus, wie 
es mit Studenten zu halten sei, die auf peinlichen Sachen ergriffen 
worden wären; darnach sollte der Rat das Recht haben, die Delinquenten 
festzunehmen, mußte sie aber auf Verlangen sofort an den Rektor aus- 
liefern. Einen vorsätzlichen Mörder sollte man dem Bischof von Merse- 
burg zu ewigem Gefängnis ausantworten, auch ein bei besonders auf- 
fallendem Diebstahle ergriffener Student sollte ihm zugestellt werden, 
dagegen ein gewöhnlicher Langfinger von der Universität nur aus- 
geschlossen sein. Doch wurde das Privilegium gesonderter Gerichts- 
barkeit im Jahre 1481 mit anderen vorerwähnten durch Papst Sixtus IV. 
noch ausdrücklich bestätigt. — Die Kleiderordnung der Herzöge Ernst 
und Albrecht vom Jahre 1482 sollte natürlich auch auf die Universität 
Anwendung finden, infolge wovon der damalige Rektor, Magister 
Andreas Frießner aus Wunsiedel, nach vorgängiger Beratung mit 
dem akademischen Senat eine Verordnung anschlagen ließ, wonach sich
	        
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