— 132 —
achten gaben oder von da zur Mitteilung ihrer Ansicht zu Hofe
gefordert wurden. Georg von Carlowitz ist der recht eigentliche
Typus eines solchen freiwillig dienenden „Rates von Haus aus“.
Die wesentlichen Räte mit dem Kanzler an der Spitze besorgten,
wenn möglich unter dem Vorsitze des Kurfürsten, die Geschäfte
kollegialisch. Schon unter Ernst und Albrecht wurde ein Archiv
für die sich dabei ergebenden Aktenstücke nebst einem Register
angelegt.
Im Kurfürstentume
stand unter Friedrich dem
Weisen und seinen Nach-
folgern Gregor Brück
(1 1557) der Kanzlei in
mustergiltiger Weise vor.
Nach dem Übergange an
die albertinische Linie er-
ließ Kurfürst Moritz unter
dem 5. August 1547 eine
neue Kanzleiordnung. Auf
Grund der oben erwähn-
ten Kreiseinteilung sollen
vier Sekretäre die Sachen
aus den Kreisen und
für sie bearbeiten, ein
Registrator sie aktenmäßig
ordnen und unterbringen.
Die Erledigung und Entscheidung dieser Sachen untersteht aber
dem Kollegium der Räte mit dem Kanzler an der Spite.
Sie haben im Sommer früh 6 Uhr, im Winter früh 7 Uhr,
nachmittags immer um 1 Uhr zusammenzukommen, die Geschäfte
bis um 8, beziehentlich um 9 und um 4 Uhr zu erledigen,
wonach zu diesen gegebenen Stunden der Kanzler mit einem
oder zwei Räten dem Kurfürsten Vortrag zu halten hat,
der dann die Entscheidung gibt. — Die Mitglieder der Kanzlei,
die im Amtsgebäude wohnen, haben dieselben Amtsstunden. Es
soll da aber den Tag über still und ordentlich zugehen und vor
Der Kanzler Gregor von Brück
geb. 1483, gest. 1557.
Nach Lukas Cranach.