bachischen und dann durch Reichshändel an durchgreifenden
Maßregeln gehindert wurde. Erst 1571 berief er namhafte
Rechtsgelehrte der beiden Landesuniversitäten nach Leipzig, da—
mit sie auf eine Anzahl von Fragen, als deren Verfasser Cracow
galt, ihr Gutachten geben möchten. Dies Gutachten wurde dann
1572 zu Meißen einem erweiterten Ausschusse übergeben; er be—
stand aus den Wittenberger Doktoren Teuber, von Beust und
Wesenbeck, den Leipzigern Thomingk, Badehorn und Reifsschneider,
dem kurfürstlichen Kanzler Kysenwetter und den Räten Cracow,
von Berlepsch, von Zeschau, Abraham Bock, von Bernstein und
Peifer. Zugrunde gelegt wurde das vorhin erwähnte Fachssche
Buch, die differentiae juris civilis et Saxonici. Näch längeren Ver-
handlungen erlangte das von Cracow mit Fleiß und Umsicht redi-
gierte Werk am 21. April 1572 die Unterschrift des Kurfürsten
und wurde noch im gleichen Jahre durch den Druck der Offentlichkeit
übergeben. Es sind dies die Constitutiones des Kurfürsten August,
172 an der Zahl, soviel sie in vier Teilen publiziert worden sind.
Die constitutiones separatae nämlich wurden zunächst geheim
gehalten und erst 1643 veröffentlicht; sie enthielten Anderungen
im Lehnswesen und vor allem Milderungen im Verfahren gegen
Diebstahl, Wildfrevel und in der Anwendung der Tortur.
Es war unzweifelhaft ein großes Verdienst, das sich Kur-
fürst August mit diesen Konstitutionen erwarb. Die Rechtsunsicher-
heit hörte auf, und an die Stelle eines unfaßlichen und nur
den Gelehrten bekannten Rechtes in lateinischer Sprache trat ein
allen verständliches, das durch den Druck allen Leuten zugäng-
lich gemacht und auf des Kurfürsten ausdrücklichen Befehl in
verständlicher und reiner Sprache verfaßt war, „damit die Unter-
tanen unter sich daraus selbst allerlei berichten und ihres Fugs
oder Unfugs desto eher und leichter zu weisen, auch in allen
vorfallenden Handlungen sich desto richtiger und schiedlicher zu
verhalten hätten" — Freilich fand das Neue in den Städten, die
man nicht um ihre Meinung befragt hatte, nicht überall Zustim-
mung, besonders nicht in Freiberg. Das Bergrecht konnte aller-
dings nicht von der neuen Gesetzgebung berührt werden, da es
durchaus aus heimischem Grund und Boden erwachsen war und