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von Tilly entscheidend geschlagen. Mit Wilhelm von Weimar
geriet hier Friedrich von Altenburg in die Gefangenschaft des
Siegers. Ersterer durch ein und denselben Schuß schwer am
Arm, leicht an der Seite verwundet, erhielt von Tilly in zuvor-
kommender Weise dessen eigenen Arzt, Levin Schampach aus Erfurt
zur Verfügung gestellt. Dann wurde er gefangen hinweggeführt
und nach demselben Wiener-Neustadt gebracht, wo sein Urgroß-
vater Johann Friedrich der Mittlere in Haft gehalten worden
war. Doch wurde er äußerst milde behandelt und zum Teil
infolge der Fürsprache des sächsischen Kurfürsten am Weihnachts-
tage 1624 seiner Haft entlassen.
Mittlerweile hatte Kaiser Ferdinand über das Geschick Fried-
richs V. von der Pfalz entscheiden lassen. Mit Hilfe eines reichs-
rechtlich durchaus anfechtbaren Verfahrens, auf das hier nicht
näher eingegangen werden kann, hatte er unter Widerspruch des
sächsischen und brandenburgischen Kurfürsten den Herzog Maxi-
milian von Bayern zum Lohne für seine geleisteten Dienste am
15./25. Febr. 1623 mit der pfälzischen Kurwürde belehnt. Durch
vertrauliche Mitteilungen aus Dresden beruhigt, fesselte Ferdi-
nand Johann Georg erneut an sein Interesse, als er ihm am
13./23. Juni 1623 zu Bautzen die Oberlausitz und am 20./30. Juni
zu Luckau die Niederlausitz in aller Form als Ersatz für die im
böhmischen Feldzuge ihm erwachsenen Kosten unter Vorbehalt
weniger Hoheitsrechte einräumte.
Schließlich gelang es der Vermittelung des durchaus in habs-
burgischem Lohne stehenden Landgrafen Ludwig von Hessen-Darm-
stadt im Januar 1624 auch noch, den Kurfürsten von seinem
Protest gegen die Kurwürde Maximilians abzubringen, so daß
dieser auf einer Zusammenkunft zu Schleusingen im Juni des
genannten Jahres mit Schweikhard von Mainz als kaiserlichem
Kommissar in einen dementsprechenden Vertrag willigte. Außer-
dem wurde besonders durch sein Zutun dem auf dem obersächsischen
Kreistage zu Jüterbog erschienenen kaiserlichen Gesandten Grafen
Reuß zur Bekämpfung Christians von Braunschweig und Ernsts
von Mansfeld die stattliche Hilfe von zehn Römermonaten be-
willigt; man knüpfte daran nur die Bedingung, die natürlich