— 318 —
lich einigte man sich auf den Vorschlag Sachsens, den genau in
der Mitte liegenden Termin des 1. Jan. 1624 anzunehmen. Damit
war für alle protestantischen Erwerbungen bis zum genannten
Tage, vor allem für Sachsens Besitz seiner drei Bistümer an
Stelle der bisherigen Bedingtheit die unanfechtbare Gesetzlichkeit
getreten. Insofern bestimmt wurde, daß zum Protestantismus
übertretende geistliche Fürsten ihre Stellung aufgeben und ihr
Einkommen verlieren sollten, lebte zwar das reservatum eccle-
siasticum wieder auf, aber es war praktisch bedeutungslos ge-
worden durch die Anerkennung des Standes vom 1. Jan. 1624
und die nunmehr zugestandene Zulassung der evangelischen Admini-
stratoren zum Reichstag. Von großer Wichtigkeit war der im
Artikel V zum Ausdruck gelangende Grundgedanke, daß ein wirk-
lich dauernder Friede nur auf der Grundlage völliger Gleich-
berechtigung der Konfessionen möglich sei. Dementsprechend wurde
das Reichskammergericht paritätisch besetzt. Der Augsburger
Religionsfriede wurde neu anerkannt, aber man dehnte ihn auch
auf die Reformierten aus, und überdies wurde für die protestantischen
Untertanen katholischer Fürsten der Stand vom 1. Jan. 1624
als rechtmäßig anerkannt, für späterhin Übergetretene aber Dul-
dung ausgewirkt. Die Reformierten stellte Artikel VII den
Lutheranern völlig gleich. Es berührte recht peinlich, daß der
Kurfürst von Sachsen gegen diese Bestimmung, als sie schon fest
beschlossene Sache war, am 14. Juni 1648 Protest einlegen ließ,
eine ebenso nutzlose wie gehässige Maßregel. Sie war ihm nicht
bloß durch seinen Haß gegen den Calvinismus, sondern auch
gegen Brandenburg speziell diktiert, weil dieses durchgesetzt hatte,
daß das erzstift Magdeburg nach dem Tode seines jetzigen Ad-
ministrators, des sächsischen Prinzen August, an Brandenburg
fallen sollte; nur die vier schon früher genannten Amter Querfurt,
Jüterbog, Dahme und Burg sollten erblich bei Kursachsen ver-
bleiben; sie und die beiden Lausitzen bildeten den territorialen
Gewinn Kursachsens aus dem großen Kriege.
Die sonstigen territorialen Anderungen namentlich zugunsten
Schwedens und Frankreichs, gehören nicht hierher. Die finan-
zielle Forderung der Schweden in der Höhe von 5 Millionen