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268 Das Verwaltungsrecht. 817
armenverband nicht durch das sogenannte Abschieben des Hilfs—
bedürftigen nach dem Unterstützungswohnsitze oder in einen
anderen Ort entledigenis).
Wenn Personen, welche auf länger als eine Woche gegen
Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehen,
oder deren ihren Unterstützungswohnsitz teilende Angehörige, sowt
Lehrlinge an dem Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, so
hat der Ortsarmenverband des Dienst- oder Arbeitsortes, aut
wenn er nicht der Wohnort ist, die erforderliche Kur und Ver—
pflegung zu gewähren. Gleichgültig erscheint dabei, wo die Krank—
heit entstanden ist, es kommt darauf an, wo die durch Erkrankung
hervorgerufene Hilfsbedürftigkeit sich zeigten). Das gilt auch für
die Familienangehörigen des Arbeiters. Ein Erstattungs- oder
Uebernahmeanspruch gegen einen anderen Armenverband erwächst
in diesem letzteren Falle nur dann, wenn die Krankenpflege länger
als 26 Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist
hinausgehenden Zeitraum. Dem erstattungspflichtigen Armen"
verbande muß spätestens sieben Tage vor Ablauf des Zeit-
raums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigen-
falls die Kostenerstattung erst von dem sieben Tage nach dem
Eingange beginnenden Zeitraume an gefordert werden darf (88 28,
29 UWG.).
Zur Erstattung der einem Inländer gewährten Unterstützung
soweit sie nicht dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last
fällt, sind verpflichtet: a. wenn der Unterstützte einen Unter—
stützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unterstützungs“
wohnsitzes; b. wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsib
hat, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirke er sich ber
dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in einem
hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr-
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus
welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der Erstattungs=
anspruch gründet sich nicht auf eine privatrechtliche Geschäfts-
führung ohne Austrag, da die für den endgültig verpflichteten Ver-
band vorgenommenen Handlungen keine Privatrechtsgeschäfte sind,
u) Entsch. des Bu. 1, 6; 5, 36; 0, 21; 7,77; 9,51; 10, 17, 15,
—
51; 12, 38, 40; 13, 41, 15; 14,48.
15) Entsch, des Bedil. 2, 30; 1, 44; 12, 66; 13, 59.