Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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268 Das Verwaltungsrecht. 817 
armenverband nicht durch das sogenannte Abschieben des Hilfs— 
bedürftigen nach dem Unterstützungswohnsitze oder in einen 
anderen Ort entledigenis). 
Wenn Personen, welche auf länger als eine Woche gegen 
Lohn oder Gehalt in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehen, 
oder deren ihren Unterstützungswohnsitz teilende Angehörige, sowt 
Lehrlinge an dem Orte ihres Dienstverhältnisses erkranken, so 
hat der Ortsarmenverband des Dienst- oder Arbeitsortes, aut 
wenn er nicht der Wohnort ist, die erforderliche Kur und Ver— 
pflegung zu gewähren. Gleichgültig erscheint dabei, wo die Krank— 
heit entstanden ist, es kommt darauf an, wo die durch Erkrankung 
hervorgerufene Hilfsbedürftigkeit sich zeigten). Das gilt auch für 
die Familienangehörigen des Arbeiters. Ein Erstattungs- oder 
Uebernahmeanspruch gegen einen anderen Armenverband erwächst 
in diesem letzteren Falle nur dann, wenn die Krankenpflege länger 
als 26 Wochen fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist 
hinausgehenden Zeitraum. Dem erstattungspflichtigen Armen" 
verbande muß spätestens sieben Tage vor Ablauf des Zeit- 
raums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigen- 
falls die Kostenerstattung erst von dem sieben Tage nach dem 
Eingange beginnenden Zeitraume an gefordert werden darf (88 28, 
29 UWG.). 
Zur Erstattung der einem Inländer gewährten Unterstützung 
soweit sie nicht dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last 
fällt, sind verpflichtet: a. wenn der Unterstützte einen Unter— 
stützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband seines Unterstützungs“ 
wohnsitzes; b. wenn der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsib 
hat, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirke er sich ber 
dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in einem 
hilfsbedürftigen Zustande aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- 
oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige Landarmenverband, aus 
welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte. Der Erstattungs= 
anspruch gründet sich nicht auf eine privatrechtliche Geschäfts- 
führung ohne Austrag, da die für den endgültig verpflichteten Ver- 
band vorgenommenen Handlungen keine Privatrechtsgeschäfte sind, 
u) Entsch. des Bu. 1, 6; 5, 36; 0, 21; 7,77; 9,51; 10, 17, 15, 
— 
51; 12, 38, 40; 13, 41, 15; 14,48. 
15) Entsch, des Bedil. 2, 30; 1, 44; 12, 66; 13, 59.
	        
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