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13) wenn ein Gesinde seiner Herrschaft aus Bosheit oder Muthwillen Schaden an deren
Eigenthume zugefuͤgt hat;
14) wenn ein Dienstbote mit der fallenden Sucht oder einer ansteckenden oder Eckel erre-
genden Krankhelt behastet ist, welche er bel Abschließung des Mieehvertrages ver-
beimliche oder während der Dienstzeir ohne Werschulden der Herrschafe sich zuge-
hogen hat;
15) wem das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen ausläuft,
ohne Noth über die erlaubte oder zu dem Geschäfte ersorderliche Zeir lausblelbt, oder
sonst den Dienst vernachlässsget und auf wiederholtes Verwarnen blervon nicht absteher;
16) wenn der Dienstbote dem Trunk oder dem Spiele ergeben ick, oder durch Zänkerenen
und Schlägereyen mie seinem Nebengesinde den Hausfrieden stört und von solchem
Betragen, ersolgter Abmahnungen ungeachtet, niche abläße;
17) wem der Dienstboke derfenigen Geschicklichkeie gan)lich ermangelt, dle er, auf Befra-
gen, bel der Vermierhung Ju besien ausdrücklich angegeben hat;
16) wenn ein Dienstbote auf längere Zeit als vlerzehen Tage in Untersüchungshaft gebal-
ten oder mit einer über acht Tage ansteigenden Gefängnißstrafe belegt wird;
10) wenn ein weiblicher Dienstbore schwanger wird;
20) wenn dle Herrschase von dem Gesinde bel der Annahme durch Worzeigung falscher
Zeugnisse bintergangen worden ist;
21) wenn verheirathete Dienstboten beiderlei Geschlechts, daß sie verbeirather sind, inglet-
chen Wicewer oder Wllewen oder weibliche Dienstboren, welche Kinder am Wobnorce
der Hereschafe zu ernähren Haben, diesen Umstand bel Einsehung des Miethverkrages
der Herrschase auf Befragen nicht angezeigt baben;
22) wenn ein Dienstbote in seinem nächstvorhergebenden Dienst sich der, unter 4, 3, 6,
7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15 und 10 begeichnelen Handlungen und Nochlässigkeiten,
schuldig gemacht, die vorige Herrschaft in dem ausgestellten Zeugnisse folches ver-
ichwiegen und das Gesinde selne neue Herrschase bes der Annahme nicht offenherzig
davon #n Kenneniß gesetzt har.