Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Stadt den an frühere reichsstädtische Bestrebungen erinnernden 
Beschluß, sich bis zum Austrage des Konfliktes zwischen Krone 
und Volk unter den Schutz der provisorischen Zentralgewalt in 
Frankfurt zu stellen. Als weiterhin eine ungezügelte Volksmenge 
versuchte, das in der Pleißenburg stationierte 4. Bataillon der 
Kommunalgarde zu entwaffnen, wurde sie mit blutigen Köpfen 
heimgeschickt, und die am Eingange der Grimmaischen Gasse vom 
Augustusplatz aus mit Meßbuden errichtete Barrikade mit dem 
Bajonett unter dem Verluste von zwei Mann genommen. Der 
Rat erklärte darauf die Messe für beendet; Bürgermeister Klinger 
trat zurück und zwei Kompagnien Schützen, die aus Dresden 
trotz der dortigen Not zu Hilfe geschickt worden waren, be- 
seitigten die Reste der Revolte. Für ihre tapfere Haltung erhielt 
dann die Leipziger Kommunalgarde eine besondere Belobigung 
seitens der Regierung. Jedoch mußte sich der Leipziger Rat 
wegen der Stellung unter die Frankfurter Zentralgewalt aus- 
führlich verantworten. 
Nun, nachdem allenthalben die staatliche Gewalt wieder in ihr 
Recht getreten war, gelangte die Strenge des Gesetzes gegen die- 
jenigen zur Anwendung, welche die bisherige Ordnung der Dinge 
gewaltsam hatten durchbrechen und an deren Stelle eine Republik 
aufrichten wollen. Es ist dabei zunächst rühmend hervorzuheben, 
daß die Staatsregierung weder von dem Standrechte Gebrauch 
machte, noch auch Ausnahmegerichte einsetzte, sondern die Unter- 
suchung wie Aburteilung den ordentlichen Gerichten überließ. 
Hierbei traten, und das mit Recht, nicht die Geschworenengerichte 
in Tätigkeit, die durch den Sommerlandtag des Jahres 1848° 
am 18. Nov. provisorisch für Preßvergehen eingeführt worden 
waren und nach Ermächtigung durch das Ministerium in einzelnen 
Fällen auch zur Aburteilung politischer Vergehen herangezogen 
werden durften; denn bei dem damit gemachten Versuche bejahten 
zwar die noch völlig im Geiste der Revolution befangenen, aus 
direkten Wahlen hervorgegangenen Geschworenen stets die Tat- 
frage, verneinten aber ebenso konsequent die Schuldfrage. Anderer- 
seits arbeiteten freilich die ordentlichen Gerichte, da die bisher 
geplanten Reformen namentlich in der kriminalrechtlichen Praxis 
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