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ernannt, und das Gebiet des ersten Bergmeisters mit Freiberg, Zwickau,
Geyer und Ehrenfriedersdorf begrenzt. Um 1510 wurde ein Berg-
amt eingesetzt, und Anfang des 17. Jahrhunderts der thatsächlich
schon seit Mitte des 16. Jahrhunderts bestehende Bergschöppenstuhl
in Freiberg errichtet.
Vor allem widmete Kurfürst August dem Bergbau große Auf-
merksamkeit und die in der Ullgemeinen Bergordnung von
1554 gegebenen gesetzlichen Bestimmungen zeugen von der tiefen Ein-
sicht, welche er auch in Bezug auf den Bergbau gewonnen hatte.
Seit 1542 war für den ganzen gebirgischen Kreis ein Ober-
hauptmann eingesetzt, vorher schon ein Berghauptmann in Schneeberg
und ein Berghauptmann in Annaberg, endlich 1548 auch ein be-
sonderer Berghauptmann in Freiberg. Seit 1558 stand der Haupt-
mann im Erzgebirge an der Spitze der zahlreichen Beamten
des Bergwesens, welches hierdurch eine einheitliche Leitung erhielt.
In technischer Beziehung sind in diesem Zeitraume nur die
1549 beginnende Einführung von Stangenkünsten, Kunstgestängen,
Kunstwerken zur Wasserhaltung, 1555 die Erfindung des Roh-
schmelzens; 1561 die erste Stollnmauerung; 1567 die erste Gruben-
mauerung durch den Bergmeister Martin Planer in Freiberg zu
nennen.
Die von Kurfürst August durchgeführte Regelung des Münz-
wesens war vom vortheilhaftesten Einflusse auf den Erzbergbau. Die
seit 1350 eingerissene Münzverschlechterung hatte dazu geführt, daß
die alte Schockrechnung, nach welcher z. B. 1380 die lothige Mark
Silbers mit 64 breiten Freiberger Groschen ausgeprägt wurde, immer
mehr von der Guldenrechnung verdrängt wurde, so daß 1497 der
Goldgulden zu 21 Groschen, von denen 7 auf 2 Loth Silber gingen,
geprägt wurde, was zum Meißnischen Gülden führte. 1556 wurde
die Münzstätte von Freiberg nach Dresden verlegt, und die Münz-
ordnung von 1558 bestimmte, daß der Guldengroschen zu 24 Silber-
groschen ausgemünzt werden sollte, woraus die Thalerwährung
hervorging.
Die Verhältnisse des Bergbaues wurden auch von Kurfürst
Christian II. durch verschiedene Gesetze geordnet. 1555 wurde das
Oberhüttenamt errichtet, und 1578 die Abhaltung des Gebetes vor
und nach dem Anfahren auf den Gruben bestimmt. 1589 erließ er
die Bergordnung vom 12. Juni und die Schmelz= und Hütten-
ordnung vom 12. September; 1606 errichtete er das Berggemach
mit der Bergkanzlei; 1609 ertheilte er den bei den Bergwerken an-
gestellten Personen den privilegirten Gerichtsstand und 1624 erhielten
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