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1816 als königliche Forstakademie unter seiner Leitung stand. Cotta's
Schriften und Vorträge begründeten die Forstwissenschaft der Gegenwart.
Die Wirthschaftssysteme, welche bei der Forstcultur in Anwendung
kommen, sind zum Theil durch die Standortsverhältnisse, also Klima,
Lage und Bodenbeschaffenheit, zum Theil durch die mehr oder weniger
günstige Verwerthung der Waldproducte, zum Theil durch die vor-
herrschenden Holzarten und endlich durch das Alter, welches die
einzelnen Waldbestände erreichen sollen, bedingt.
Auf dem Erzgebirge ist, mit Ausnahme einiger ganz kleinen
Flächen, ausschließlich der Hochwaldbetrieb eingeführt. Die rationelle
Forstwirthschaft verlangt die Bewirthschaftung großer Complexe; nur
der Großgrundbesitzer und der Staat können sie durchführen. Für
den Kleingrundbesitzer ist es überhaupt nicht möglich, eine rationelle
Forstwirthschaft zu betreiben; die Flächen sind zu klein. Bei 40jährigem
Umtriebe würden Waldflächen von 4000 ha, bei 80jährigem von
8000 ba die Einheit bilden müssen, um mit dem geringsten Regie—
aufwande wirthschaften zu können. Das bedingt für alle Districte,
wo keine so großen geschlossenen Waldflächen vorhanden sind, die
Nothwendigkeit, eine gewisse Anzahl kleinerer Parzellen zu einer großen
wirthschaftlichen Einheit zu verbinden.
Bei der sächsischen Staatsforstverwaltung betrug der Reinertrag
pro Hektar 1856 bis 1860 nur 22,50 Mark für den Hektar, stieg
1861 bis 1865 auf 30,16 Mark, 1871 bis 1875 sogar auf
45,88 Mark. Im Jahre 1884 war er 44,68 Mark. Die Ge-
sammtfläche der Staatsforsten war 171 494 ha im Werthe von
296¼ Millionen Mark. Im Jahre 1887 betrug die Fläche der
Staatsforsten 173981 ha; der Werth derselben 300/ Millionen
Mark; der Reinertrag pro Hektar 42,21 Mark.
Von den herkömmlichen Waldrechten wird die Holznutzung in
erster, die Jagdgerechtigkeit in zweiter Stelle ausgeübt; die Streu-
nutzung ist sehr beschränkt, ebenso die Grasnutzung. Das Harzreißen
findet nur noch in einem kleinen Districte statt, und wird auch dort
aufhören, wenn die angerissenen Bestände einmal geschlagen sind.
Einzelne Großgrundbesitzer haben infolge von stattgefundenen Un-
zukömmlichkeiten (Feueranmachen, Culturenschädigen, Wildhetzen u. s. w.)
ihre Reviere unter Forstbann gelegt, d. h. das Betreten derselben für
alle Fälle, und besonders auch für Holzlesen, Beeren= und Pilze-
suchen u. s. w., untersagt.
Holzlesen, Beeren= und Pilzesuchen ist aber ein bedeutender
Nebenerwerb der Bewohner der Waldregion und schädigt die Forst-
wirthschaft eigentlich nur dann, wenn Mißbräuche überhand nehmen.
Durch Beschränkung dieser Waldbesuche auf gewisse Tage und Reviere,