Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 5. 
Für die Anlegung des Verzeichnisses der angemeldeten Forde— 
rungen (Art. 11, 15, Abs. 1, Ziff. 3 des Gesetzes) hat der Ortsvorsteher oder Raths- 
schreiber, beziehungsweise das mit diesem Geschäft betraute Gemeinderathsmitglied eine 
von der Vollstreckungsbehörde festzusetzende Gebühr von 1 bis 5 Mark zu beziehen. 
Im Falle besonderen Umfangs oder besonderer Schwierigkeit dieses Geschäfts kann 
die Gebühr von der Vollstreckungsbehörde in angemessener Weise erhöht werden. 
S. 6. 
Für die Abhaltung des Termins zur Eröffnung der Verweisung und 
zur Erlegung der baar zu bezahlenden Kaufschillingsgelder, deßgleichen für die 
Vorbereitung auf diesen Termin gebührt dem damit beauftragten Ortsvorsteher, 
Gemeinderathsmitglied, Nathsschreiber oder sonstigen Gemeindebeamten das regulativmäßige 
Taggeld. Die Bemessung des Zeitaufwands, welcher für die Vorbereitung nothwendig 
war, liegt im Anstandsfall der Vollstreckungsbehörde ob. 
S. 7. 
Für die Verwahrung von Depositen hat dasjenige Mitglied des Gemeinderaths, 
welchem dieselbe übertragen wird, soweit nicht auf Grund des §. 2 letzter Absatz etwas 
Anderes bestimmt wird, die Hälfte der in §. 2 festgesetzten Depositalgebühren zu beziehen. 
8. 8. 
Der Rathsschreiber hat zu beziehen: 
a) für die Abfassung der öffentlichen Bekanntmachung der Verkaufs- 
termine 40—80 Pfennig, 
b) für die Fertigung der Auszüge aus der Verweisung (rt. 25, 26 des 
Gesetzes) je von einem Blatt 20 Pfennig. 
III. Belohnung des Verwalters. 
S. 9. 
Die Belohnung des Verwalters (Art. 8 des Gesetzes), mag derselbe dem Gemeinde- 
rathskollegium angehören oder nicht, ist von der Vollstreckungsbehörde durch eine dem Um-
	        
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