Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bei  Berechnung  der  Depositalgebühr  wird  ein  kürzerer  Zeitraum  als  ein  Jahr  gleich
einem  vollen  Jahr  und  ein  Betrag  von  weniger  als  180  Mark  gleich  vollen  180  Mark
gerechnet.

Für  die  Zurückgabe  der  Depositen  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

Die  Depositalgebühren  sind,  soweit  nicht  der  Gemeinderath  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  eine  andere  Bestimmung  trifft,  zwischen  dem  Gemeinderathskollegium  und
dem  Depositar  (§.  7)  gleich  zu  theilen.

8.  3.

Hinsichtlich  der  Vertheilung  der  in  88.  1,  2  festgesetzten  Gebühren  zwischen  dem
Ortsvorsteher,  dem  Rathsschreiber  und  den  Mitgliedern  des  Gemeinderathskollegiums  finden
  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Gemeindediener,
vom  14.  Dezember  1873,  8.  1,  Abs.  1,  2  und  5  (Reg.  Blatt  S.  423)  Anwendung.

II.  Gebühren  des  Grtsvorstehers,  des  Rathsschreibers  und  der  einzelnen
Gemeinderathsmitalieder

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S.  4.

Dem  Ortsvorsteher,  dem  Rathsschreiber  und  den  einzelnen  Gemeinderäthen  als
Mitgliedern  der  Verkaufskommission  (Art.  13,  Abs.  2  des  Gesetzes)  gebührt
für  das  Anwohnen  bei  den  Aufstreichsverhandlungen  und  für  die  Leitung
  derselben  das  regulativmäßige  Taggeld.  Eine  Theilnahme  am  Weinkauf  findet
  nicht  statt.

Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  ein  Verkauf  ohne  Schuld
der  Mitglieder  der  Verkaufskommission  nicht  vollzogen  werden  kann  und  diese  in  ihrem
Auftrag  thätig  gewesen  sind,  insbesondere  wenn  an  dem  Verkaufstermin  kein  Kaufsliebhaber
  erscheint  oder  das  Verfahren  aus  einem  gesetzlich  zulässigen.  Grunde  eingestellt  oder
rückgängig  gemacht  wird.

In  derselben  Weise  bezieht  der  Bezirksnotar  als  Mitglied  der  Verkaufskommission
das  regulativmäßige  Taggeld  nebst  den  im  Fall  einer  Reise  begründeten  Diäten=  und
Reisekosten  (K.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Notare  für  Nebenverrichtungen,
vom  7.  Oktober  1874,  Reg.  Blatt  S.  219).