Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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richtsrãte haben, soweit sie nicht als Richter bei 
den erkennenden Gerichten mitwirken, den Wei- 
sungen des Gerichtsherrn Folge zu leisten. Hält 
der Militärjustizbeamte eine Weisung, Verfügung 
oder Entscheidung mit den Gesetzen oder den sonst 
maßgebenden Vorschriften nicht vereinbar, so hat 
er dagegen Vorstellung zu erheben. Bleibt diese 
erfolglos, so hat er der Weisung des Gerichtsherrn, 
welcher alsdann allein die Verantwortung trägt, 
  
zu entsprechen, den Hergang jedoch aktenkundig 
zu machen. Die Akten sind unverzüglich von dem 
Gerichtsherrn dem Oberkriegsgerichte zur recht- 
lichen Beurteilung der Sache vorzulegen. Diese 
Beurteilung ist für die weitere Behandlung der 
Sache maßgebend.“ (Vgl. hierzu Romen-Rissom. 
MStG#O # 97.) Da die Militärbeamten dem 
MSt#B nicht unterstellt sind, ist ihr Ungehorsam 
gegen einen B. des militärischen Vorgesetzten 
auch kein militärisches Verbrechen oder Vergehen, 
——— — — —- 
hat aber als Verstoß gegen die militärische Zucht 
und Ordnung Disziplinarbestrafung zur Folge 
(Diszipl StO für d. Heer &1 Z. 1, §§32 ff). Dies 
gilt indessen nur im Frieden. In Kriegszei- 
ten, „im Felde" finden außer den Bestimmun- 
gen der DStO auch die Vorschriften des MStGB 
über Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten der 
militärischen Unterordnung auf die Militärbeam- 
ten uneingeschränkt Anwendung (MStGB §§ 153, 
89 ff). Zur Sicherung der Armee sowie zur Er- 
haltung ihrer Schlagfertigkeit und Tatkraft ist es 
dringend geboten, daß im Kriege der Militärbe- 
amte denselben Pflichten und somit denselben 
Strafbestimmungen unterworfen werde, wie eine 
Person des Soldatenstandes. Als leitender Ge- 
danke muß erachtet werden, daß der Militärbeamte 
im Kriege Soldat, im Frieden aber Beamter ist 
(Mot zu § 153 MStGGB; 5162 des Entw). 
Quellen. MStG v. 20. 6. 72. Entwurf eines 
MtGB nebst den Motiven (Drucksache Nr. 5 d. Deutsch. 
RI 1. Legislat.-Periode, 1II. Session 1872). Die Kriegs- 
artikel für das Heer v. 22. 9. 02. 
Literatur: Brauer, Der dienstliche B. als 
Grund der Straflosigkeit, im „Gerichtssaal“ 1856, 1, 381 ff; 
van Calker, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für 
auf B. begangene Handlungen insbesondere nach Militär- 
strafrecht, 1891; von Nostitz-Wallwitz, Das mili- 
tärische Delikt des Ungehorsams, 1906: Elsner von 
Gronow und Sohl, Militärstrafrecht für Heer und 
Marine des Deutschen Reichs, 1906; Hecker, Lehrbuch . . .. 
’ gerichten abgeurteilte Verbrechen ab; für andere 
des deutschen Militärstrafrechts; Herz und Ernst, Straf- 
recht der Militärpersonen, 1905; Koppmann, Kommen-. 
tar zum MStGB, 1903; von Marck, Der Militärstraf- 
prozeß und seine Resorm, 1893, 1. Hälfte S 34 ff, 3283 ff, 
382 f; Dangelmaier, Militärerechtliche und militär- 
cthische Abhandlungen 76 ff, 1393: Eutscheidungen 
des Reichsmilitärgerichts, 1902 ff (RMG);von Schwartz- 
koppen, Entsch des Reichsmilitärgerichts, betrachtet vom 
Standpunkte des Frontoffiziers, 1906. Nomen. 
  
1 - 
Begnadigung 
A. Begnadigung und Rehabilitation S. 374. 
B. Bedingte Begnadigung S. 331. 
A. Begnadigung und Rehabilitation 
I. Einleitung. 1 1. Begriff. 
5s3. Rechtlicher Charakter. 
* 2. Rechtfertigung. 
é 4. Der Begnadigungsakt. — "„ 
—. ——° — — — — —— — — — 
* (militärischer) — Begnadigung 
II. Wirkungen. 15. Begnadigung i. e. S. 1 6. Re- 
habilitation. — III. Träger des Gnadenrechts. 
# 7. Begnadigung i. e. S. 1 8. Rehabilitation. — IV. De- 
legation. 19. Im Reiche. 1 10. In den Bundesstaaten. 
— V. Berfahren. (Grundlinien.) 1# 11. Begnadi- 
gungssachen. # 12. Rehabilitation. — VI. 1 18. Sta- 
tistik. 
I. Einleitung 
5 1. Begriff und Arten. B. ist Beseitigung 
der Rechtsfolgen einer Straftat durch Verfügung 
der Staatsgewalt. Sie kann erscheinen als Abo- 
lition, Niederschlagung, wenn sie 
Einleitung, Fortführung oder Beendigung eines 
Strafverfahrens verhindert (]Abolitionl; 
als Begnadigung im engeren Sinne, 
wenn sie die infolge eines Deliktes erkannten 
Rechtsfolgen ganz oder teilweise wieder aufhebt: 
als Rehabilitation, wenn im Gnaden- 
wege durch die Verurteilung verlorene Ehren- 
rechte wieder hergestellt werden. Erstreckt sich die 
Verfügung der Staatsgewalt auf eine ganze 
Kategorie von Angeschuldigten — im Wege der 
Abolition — oder von Verurteilten — durch B. 
i. e. S. — so spricht man von Amnestiet). — 
Vorliegender Artikel beschränkt sich auf die B. 
imengeren Sinne (B.und die gnaden- 
weise Rehabilitation (R). Es muß aber hier 
noch scharf betont werden, daß — wie die Am- 
nestie — auch die Restitution von Ehrenrechten 
nicht als besondere Art der B. aufzufassen ist, 
wenn dabei das Recht der Gnade ganz schranken- 
los und ungebunden nach freiestem Ermessen 
ausgeübt wird. Grundsätzlich ist nur dann (gna- 
denweise) R — und somit eine besondere Art 
der Gnade — anzunehmen, wenn die Aufhebung 
der Ehrenfolgen nur nach besonders festgestellter 
Besserung gewährt wird. Eine scharfe Scheidung 
zwischen B. und R wird nicht regelmäßig möglich 
sein (vgl. § 3). 
#§#2. Rechtfertigung der Begnadigung im enge- 
fren Sinne und der Rehabilitation. Die miß- 
bräuchliche Anwendung der Gnade führte beson- 
ders in der Aufk ärungszeit zu ihrer lebhaften 
Bekämpfung. Beccaria, Filangieri, Bentham, 
Kant, Feuerbach u. a. sprechen sich gegen sie 
aus: Frankreich schafft sie im Code pénal von 
1791 (l. tit. 7 a 13) für von Geschworenen- 
Fälle überträgt es das Gnadenrecht den Ge- 
richten. Das Senatuskonsult vom 16. Ther- 
midor des Jahres X führte jedoch das souveräne 
B. Recht wieder ein. Mit Recht! Bei der unver- 
meidlichen Unvollkommenheit menschlicher Ge- 
setze und der Möglichkeit richterlicher Irrtümer 
ist die Gnade ein notwendiges Korrelat zur 
Strafe. Es liegt in ihr eine „Selbstkorrektur der 
Gerechtigkeit" (IJhering, Zweck 1, 428). Sie 
erscheint als „Sicherheitsventil des Rechts“. — 
1) Vgl. die Aufzählung der vom König von Württemberg 
erlassenen Amnestien bei Bohn, Die Württbg. Justiz- 
verwaltung 1, 791/792. Die vom Kaiser in den Reichs- 
landen erlassenen Amnestien z. B. vom 24. 6. 1871; 
9. 2. 78: 22. 9. 78; 9. 4. 38 usw. sind ersichtlich aus der 
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen usw. betr. die 
Justizverwaltung in Elsaß. Lothringen (Register unter: 
„Gnadenerlaß“).
	        
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