Bundesgesetze von 1832. 85
gesungen, viele Flaschen edles Pfälzer Weines geleert, und
dann nach solchen Thaten lustiges Herzens nach Haus ge-
wandert. Wenige Tage später erschien, von München abge-
sandt, der glorreiche Besiegte von Hanau, Fürst Wrede, mit
4000 Mann zur Bändigung der tobenden Revolution, war
jedoch nicht im Stande, irgendwo in der fröhlichen Pfalz
einer Revolution ansichtig zu werden.
Dennoch aber sollte der Tag bedeutungsschwere Folgen
haben. Bisher hatten Bayern und einige Kleinstaaten am
Bundestage noch Bedenken gegen energische Maaßregeln gehabt:
jetzt aber diente dem Fürsten Metternich, wie 1819 die Er-
mordung Kotzebue's, so 1832 das Hambacher Fest, obwohl
dort nur Rebenblut vergossen worden, zur Entflammung
des reactionären Schreckens. Am 28. Juni und 5. Juli
erschien eine Reihe von Bundesgesetzen, ganz nach dem Karls-
bader Muster, hauptsächlich auf die Beschränkung der ständischen
Rechte in den Einzelstaaten gerichtet; zur Durchführung dieser
Bestimmungen wurde für fünf Jahre eine besondere Bundes-
commission bestellt; wo die Stände die für die Fortführung
der Verwaltung nöthigen Steuern verweigern, wird der Bund
auch ohne Aufforderung der betreffenden Regierung einschreiten;
die Stände dürfen Bundesbeschlüsse nicht zum Gegenstande
ihrer Kritik machen; keine bundesmäßige Verpflichtung einer
Regierung darf durch die Gesetzgebung des Ein zelstaats ge-
hindert werden. Dann folgten Verbote der Volksversamm-
lungen, der dreifarbigen Fahnen und Cocarden, der politischen
Vereine, der revolutionären Lieder. Kurz, Metternich hatre
einen wesentlichen Schritt zur Entwicklung der hohen Bundes-
polizei gethan, und ihr die Möglichkeit eröffner, vermittelst
der Kritik der landständischen Reden und Thaten alle Gebiete