Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

Bundesgesetze von 1832. 85 
gesungen, viele Flaschen edles Pfälzer Weines geleert, und 
dann nach solchen Thaten lustiges Herzens nach Haus ge- 
wandert. Wenige Tage später erschien, von München abge- 
sandt, der glorreiche Besiegte von Hanau, Fürst Wrede, mit 
4000 Mann zur Bändigung der tobenden Revolution, war 
jedoch nicht im Stande, irgendwo in der fröhlichen Pfalz 
einer Revolution ansichtig zu werden. 
Dennoch aber sollte der Tag bedeutungsschwere Folgen 
haben. Bisher hatten Bayern und einige Kleinstaaten am 
Bundestage noch Bedenken gegen energische Maaßregeln gehabt: 
jetzt aber diente dem Fürsten Metternich, wie 1819 die Er- 
mordung Kotzebue's, so 1832 das Hambacher Fest, obwohl 
dort nur Rebenblut vergossen worden, zur Entflammung 
des reactionären Schreckens. Am 28. Juni und 5. Juli 
erschien eine Reihe von Bundesgesetzen, ganz nach dem Karls- 
bader Muster, hauptsächlich auf die Beschränkung der ständischen 
Rechte in den Einzelstaaten gerichtet; zur Durchführung dieser 
Bestimmungen wurde für fünf Jahre eine besondere Bundes- 
commission bestellt; wo die Stände die für die Fortführung 
der Verwaltung nöthigen Steuern verweigern, wird der Bund 
auch ohne Aufforderung der betreffenden Regierung einschreiten; 
die Stände dürfen Bundesbeschlüsse nicht zum Gegenstande 
ihrer Kritik machen; keine bundesmäßige Verpflichtung einer 
Regierung darf durch die Gesetzgebung des Ein zelstaats ge- 
hindert werden. Dann folgten Verbote der Volksversamm- 
lungen, der dreifarbigen Fahnen und Cocarden, der politischen 
Vereine, der revolutionären Lieder. Kurz, Metternich hatre 
einen wesentlichen Schritt zur Entwicklung der hohen Bundes- 
polizei gethan, und ihr die Möglichkeit eröffner, vermittelst 
der Kritik der landständischen Reden und Thaten alle Gebiete
	        
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