194 Neues Bündniß zwischen Österreich und Preußen. 1804
sätzen zuwiderlaufendes Einvernehmen treten, ohne vorherige
gemeinsame Erwägung. Als dem preußischen Könige dies
Protokoll zur Genehmigung vorgelegt wurde, hatte er einige
Bedenken, wollte aber schließlich doch nichts zurücknehmen,
was er früher erklärt hatte, und unterzeichnete.
Unterdessen verständigte man sich in Berlin lüber die
einzelnen Bestimmungen des Bundesvertrags im Wesentlichen
auf der Grundlage von Balan's Entwurf. Für die Dauer
des gegenwärtigen Kriegs würden sich die beiden Mächte
ihren gesammten Besitzstand garantiren. Sie würden sich
verpflichten, die Rechte und Interessen Deutschlands zu schützen,
und gegen jeden Angriff auf ihre Gebiete auch in dem Falle
auftreten, wenn Eine von ihnen im Einverständniß mit der
Andern zur Wahrung deutscher Interessen activ vorzugehen
sich veranlaßt fände. Die Verständigung über den Eintritt
dieses Falls sollte den Gegenstand einer besondern Überein-
kunft bilden. Über die Bereitstellung der durch dieses Bündniß
erforderlichen Kriegsmacht würde ebenfalls eine besondere Fest-
setzung erfolgen. Sämmtliche deutsche Bundesregierungen
sollten zum Eintritt in das Bündniß aufgefordert werden.
Keine der beiden Mächte würde während der Dauer desselben
ein Separatbündniß mit andern Mächten eingehen, welches
mit den Grundlagen des gegenwärtigen Vertrags nicht in
voller Übereinstimmung stände. 1
Wie man sieht, hatte Preußen sich gehütet, wider
seinen Willen durch einseitige Schritte Osterreichs in kriege-
rische Verwicklungen hineingezogen zu werden. Der zweite
Artikel sah die Möglichkeit solcher Schritte voraus, ver-
pflichtete jedoch in diesem Falle Preußen zum Schutze des
österreichischen Gebietes nur dann, wenn Österreich vorher