Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

194 Neues Bündniß zwischen Österreich und Preußen. 1804 
sätzen zuwiderlaufendes Einvernehmen treten, ohne vorherige 
gemeinsame Erwägung. Als dem preußischen Könige dies 
Protokoll zur Genehmigung vorgelegt wurde, hatte er einige 
Bedenken, wollte aber schließlich doch nichts zurücknehmen, 
was er früher erklärt hatte, und unterzeichnete. 
Unterdessen verständigte man sich in Berlin lüber die 
einzelnen Bestimmungen des Bundesvertrags im Wesentlichen 
auf der Grundlage von Balan's Entwurf. Für die Dauer 
des gegenwärtigen Kriegs würden sich die beiden Mächte 
ihren gesammten Besitzstand garantiren. Sie würden sich 
verpflichten, die Rechte und Interessen Deutschlands zu schützen, 
und gegen jeden Angriff auf ihre Gebiete auch in dem Falle 
auftreten, wenn Eine von ihnen im Einverständniß mit der 
Andern zur Wahrung deutscher Interessen activ vorzugehen 
sich veranlaßt fände. Die Verständigung über den Eintritt 
dieses Falls sollte den Gegenstand einer besondern Überein- 
kunft bilden. Über die Bereitstellung der durch dieses Bündniß 
erforderlichen Kriegsmacht würde ebenfalls eine besondere Fest- 
setzung erfolgen. Sämmtliche deutsche Bundesregierungen 
sollten zum Eintritt in das Bündniß aufgefordert werden. 
Keine der beiden Mächte würde während der Dauer desselben 
ein Separatbündniß mit andern Mächten eingehen, welches 
mit den Grundlagen des gegenwärtigen Vertrags nicht in 
voller Übereinstimmung stände. 1 
Wie man sieht, hatte Preußen sich gehütet, wider 
seinen Willen durch einseitige Schritte Osterreichs in kriege- 
rische Verwicklungen hineingezogen zu werden. Der zweite 
Artikel sah die Möglichkeit solcher Schritte voraus, ver- 
pflichtete jedoch in diesem Falle Preußen zum Schutze des 
österreichischen Gebietes nur dann, wenn Österreich vorher
	        
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