fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 10. 
Der Vorstand der Aktiengesellschaft hat nach näherer Vorschrift des Ministeriums 
des Innern alljährlich die Bilanz, sowie in der ersten Hälfte jedes Monats einen Bank- 
ausweis in den für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern (Art. 
209 Ziffer 12 des deutschen Handels-Gesetzbuchs) zu veröffentlichen, aus welchem der 
wirkliche Stand der Aktiven und Passiven am Schlusse des abgelaufenen Monats, die 
Summe der umlaufenden Noten und die Erfüllung der Vorschriften der Art. 8 und 9 
ersichtlich ist. 
Auf diese Darstellungen findet die Vorschrift in Art. 249 des deutschen Handels- 
gesetzbuchs Anwendung. 
Art. 11. 
Die Mitglieder des Vorstandes, welche den Vorschriften dieses Gesetzes entgegen- 
hondeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Dasselbe gilt von den Mitgliedern des Aufsichtsraths, wenn mit ihrem Wissen und 
ohne ihr Einschreiten ein solches Zuwiderhandeln stattgefunden hat. 
Art. 12. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, die von ihr ausgegebenen Noten durch öffentliche Be- 
kanntmachung einzurufen und einzulösen oder gegen neue, von den früheren sich deutlich 
unterscheidende Noten umzutauschen. 
Die öffentliche Aufforderung muß sich auf alle früher ausgegebenen Noten von 
gleichem Betrage erstrecken und es müssen bei einem beabsichtigten Umtausche in der zu 
erlassenden Aufforderung die Unterscheidungsmerkmale der neuen von den alten Noten 
genau angegeben sein. 
Die Einrufung muß unter einer Präklusivfrist von mindestens sechs Monaten 
in dem Centralblatte für gerichtliche Bekanntmachungen (Gesetz vom 13. März 1868, 
betreffend die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren, Art. 21), sowie in den für die 
sonstigen Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern (Art. 209, Ziff. 12 
des deutschen Handelsgesetzbuchs) mindestens drei Mal erfolgen. 
Art. 13. 
Für die innerhalb der in dem Art. 12 bezeichneten Frist nicht eingelieferten Bank- 
noten hört die ordentliche Einlösungspflicht (Art. 6) auf; sie verlieren ihre Eigenschaft 
als Banknoten. Dieselben behalten jedoch die Geltung einfacher Schuldscheine auf den
	        
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