35
M 3.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 19. Februar 1901.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Vereinigung von Gaisburg mit Stuttgart. Vom 5. Februar 1901. — Königliche Verord-
nung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Hedelfingen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier. Vom 11. Februar 1901. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, be-
treffend die Vorschriften für die dem Wilhelmsstift in Tübingen angehörigen Studierenden der Philologie
und der realistischen Fächer. Vom 9. Februar 1901. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens, betreffend die Vertretung des Fiskus in Rechtssachen aus dem Geschäftskreis der Landes-
universität. Vom 9. Februar 1901.
Gesetz,
betreffend die Vereinigung von Gaisburg mit Stuttgart. Vom 5. Februar 1901.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Die Gemeinde Gaisburg, Amtsoberamts Stuttgart, wird mit Wirkung vom
1. April 1901 an von dem Oberamtsbezirk Stuttgart-Amt getrennt und dem Stadt-
direktionsbezirk Stuttgart zugetheilt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 5. Februar 1901.
Wilhelm.
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker.