Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Dritter Band. (3)

10 Die alte Verfassung Schleswig-Holsteins. 
bis dahin in anerkannter Wirksamkeit gestanden. Er forderte 
sie demnach auf, mit Vertranen den von dem Könige ver- 
heißenen Erlaß einer neuen ständischen Verfassung zu erwarten. 
Sie mußten freilich noch lange Jahre hindurch warten. 
Der hiedurch befestigte patriarchalische Absolutismus sollte 
aber von anderer Seite her auf harte Proben gestellt werden. 
Im Jahre 1830 brachte der Rückschlag der französischen Juli- 
revolution die bis dahin so trägen Gemüther seiner deutschen 
und mehr noch seiner dänischen Unterthanen in so starke Be- 
wegung, daß er irgend welche Concessionen an den gährenden 
Freiheitsdrang für unerläßlich hielt. Indessen fiel das schwer 
erregbare Volk der Herzogthümer so schnell in die gewohnte 
Ruhe zurück, daß der König die beabsichtigten Spenden binnen 
Kurzem auf ein sehr bescheidenes Maaß einschränken durfte. 
Vor Allem wollte er keine Herstellung der alten gemeinsamen 
Landstände für Schleswig-Holstein, da er von einer solchen 
Körperschaft nicht bloß starken Widerstand gegen seine absolute 
Gewalt, sondern vielleicht ein Streben nach gänzlicher Tren- 
nung von Dänemark besorgte. So wurden im Mai 1831 
Landstände geschaffen, aber gesondert für jedes Herzogthum, 
und um diese Trennung der Stände nicht als Zerreißung 
der Lande erscheinen zu lassen, wurde auch für das eigentliche 
Dänemark nicht eine gemeinsame Volksvertretung, sondern 
sowohl für Jütland als für die Inseln je ein Provinzial- 
Landtag eingerichtet, und diesen Provinzialständen beschließende 
Stimme für ihre Communalangelegenheiten, und berathende 
für alle allgemeinen Gesetze über Steuern, Personen= und 
Eigenthumsrechte eingeräumt, sowie in unbeschränktes Petitions- 
und Beschwerderecht bewilligt, und die Zusage ertheilt, daß 
eine Anderung an den Rechten der Stände nicht ohne deren
	        
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