Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Diebstäble,  Bettelns  und  frechen  Läugnens
  vor  Gericht,  neben  dem  Ersatze
des  Schadens  und  Bezahlung  seiner
Arrest-Azungs=  und  :;  der  Untersuchungs
  =  Kosten  eine  viermonaltliche
Festungssirafe;

.  gegen  den  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart

  in  Umersuchung  gekommenen  Bernhard
  Baer,  von  Massenbach,  O.  A-Brackenheim,
  wegen  verübten  Betrugs,
und  einer  Unterschlagung,  welche  je
die  Summe  eines  großen  Diebstahls
übersteigen,  ferner  wegen  Beihülfe
zu  leichtsinnigem  Schuldenmachen  und
Lügen  vor  Gericht  unter  Aussehung
des  Kostenpunkts  eine  sechsmonatliche
  Zechthausstrafe  und  eine  vor  seiner
Abführung  an  den  Strasplaß  ihm  zu
ertheilende  körperliche  Züchtigung  von
fünf  und  zwanzig  Stockstreichen;


gegen  den  bei  dem  Criminalamte  Stuttgart
  in  Untersuchung  gekommenen  Taglöhner
  Johann  Georg  Schimpf,  von
Schdnaich,  O.  A.  Böblingen,  wegen
wiederholten  Bertelns  und  verbotswidrigen
  Betreteno  der  Residenzsiadt  Stuttgart,
  neben  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,
eine  zehenmonatliche  Zwangs-Arbeitshausstrafe,
  auch  nachherige  Seellung
  unter  strenge  polizeiliche  Aussicht

in  seinem  Wohnort  erbannt.

Am  10.  April  wurden  verurtheilt:


9.  auf  den  Grund  einer  von  dem  Criminalamte

  Stuttgart  geführten  Unterfuchung:


)  Christine  Regine  Schwarz,  von

Calw,  wegen  Vagirens,  gewerbemädfger
  Unzucht  in  den  Residenzstädten
Stuttgart  und  Ludwigsburg,  wegen
versuchter  Unterschlagung  und  wegen
Entweichung  auf  dem  Traneporte  unter
  erschwerenden  Umständen,  neben
Ausweisung  aus  den  beiden  Residenzstdbten,
  zu  viermonatlicher  Zuchthausstrafe
  und  zu  Bezahlung  ihrer
Arrest-Azungs=  und  2  der  Unterfuchungs-Kosten;


b)  Catharine  Hammer,  von  Calw,

wegen  Vagirens,  gewerbsmäßiger  Unzucht
  in  den  beiden  Residenzstäd:en,
Angabe  eines  falschen  Ramens  und
Entweichung  auf  dem  Transport  unter
erschwerenden  Umständen,  neben  Ausweisung
  ans  den  beiden  Residengstadten
  und  Bezahlung  ihrer  Arrest-Azungs=
  und  3  der  Untersuchungs-Kosten
  zu  drei  und  einhalbmonatlicher
  Zuchthausstrafe;

10.  auf  den  Grund  der  vor  dem  Erlminal-=