Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

438 Inmere Entwicklung. 
müsse demnach die von dem Parlamente entworfene Bundes- 
verfassung, damit sie gesetzliche Wirksamkeit für Preußen ge- 
winne, dem preußischen Landtag zur Genehmigung vorgelegt 
werden. Es wurde zur Sicherung dieses Begehrens von der 
Commission beantragt, dem Wahlgesetze einen Artikel voran- 
zustellen: zur Berathung der Verfassung des norddeutschen 
Bundes wird ein Parlament gewählt u. s. w. — während 
es in dem Bundesvertrage vom 18. August hieß: zur Be- 
rathung und Vereinbarung (also zur definitiven Fest- 
stellung) der Verfassung. 
Bismarck hatte am 11. September an der Verhandlung 
keinen Antheil genommen. In der folgenden Sitzung aber 
erhob er sich, um den geäußerten Bedenken entgegenzu- 
treten. Er bemerkte, daß bei jeder Anderung, welche 
hier an den Bestimmungen des Bundesvertrags getroffen 
werde, die übrigen Regierungen und ihre Landstände, 
falls nicht bei ihnen eine größere Bereitwilligkeit für die 
Sache, als bei einigen Theilen dieses Hauses vorhanden 
wäre, sehr leicht Vorwände und triftige Gründe finden könnten, 
um dem großen Werke Hemmnisse zu bereiten. Ich bin weit 
entfernt, sagte er, das Gewicht dieser Ständeversammlungen 
mit dem der preußischen Landesvertretung gleichzustellen, 
aber theoretisch wird ein solches Recht, wie es hier in An- 
spruch genommen wird, Zusätze zu dem Texte des Reichs- 
wahlgesetzes zu machen, auch den kleinsten Landtags-Ver- 
sammlungen nicht bestritten werden können, sobald es hier 
geübt wird, und wenn dann die betreffende Regierung sich 
auf dieses Terrain des Widerstandes zurückzieht, so kommt 
die preußische Regierung in große Verlegenheit. Gegen die 
Vorwürfe, daß er die preußischen Siege nicht weiter verfolgt
	        
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