1867 Forcklenbechs Antrag. 143
für den nächsten Reichstag gemacht werden; erst der darauf
folgende zweite sei mit den definitiven Beschlüssen zu betrauen.
Demnach beantragte Forckenbeck, die Forderung der Regie-
rungen, ein Procent der Bevölkerung als Friedensstärke des
Heeres und die 225 Thlr. für jeden Kopf der Mannschaft
als festen jährlichen Kostenbetrag nicht für immer, sondern
auf vier Jahre, also bis zum 31. December 1871, zu
bewilligen. Von da ab sollten die beiden Sätze, nicht jährlich
durch den Etat, sondern durch ein Bundesgesetz bestimmt
werden. Man wende dagegen ein, bemerkte er, was denn
werden solle, wenn ein solches Gesetz nicht zu Stande komme;
dann würde ja ein Vacuum, und mit ihm die Möglichkeit
eines neuen Verfassungsstreites eintreten. Forckenbeck lehnte
diese Besorgniß ab. Gesetzlich stehe fest die allgemeine Dienst-
pflicht, die dreijährige Dienstzeit, die Zahl der Regimenter,
die Kriegsstärke der Bataillone: es würde also die Verhand-
lung über den Etat sich nur innerhalb bestimmter Grenzen
bewegen und nie zu einer gefährlichen Zerrüttung der Armee
führen können. Auch die mildere Gruppe der Parteigenossen
erhob gegen diese Ausführungen keinen principiellen Wider-
spruch, nur daß die Dauer der Übergangszeit Manchen etwas
zu kurz bemessen erschien. Sonst hatten sie das Vertrauen,
daß 1871 ebenso wie 1867 der Armee das überwiegende
Wohlwollen der Nation und des Reichstags gesichert sein
würde, und hofften andrerseits nach Bismarck's früheren
Worten, auch bei den Regierungen Eingang für ihre Auf-
fassung zu finden.
Diese Erwartung aber zeigte sich für's Erste trügerisch.
Bismarck betheiligte sich an der Verhandlung mit keiner Sylbe,
sondern begnügte sich, persönlich gegen ihn gerichtete Angriffe