Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

160 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867 
verbotene Bestechung bilden würde, und den Verlust des 
Mandats, allerdings nicht durch Urtheil des bürgerlichen 
Gerichts, wohl aber durch Beschluß des Reichstags selbst 
nach sich ziehn müsse. 
Wie man weiß, hat sich Bismarck in diesen Erwartungen 
getäuscht. Es hat nicht an Abgeordneten gefehlt, welche 
Entschädigungen bezogen haben, niemals aber hat der 
Reichstag seine Disciplinargewalt auf die Ahndung dieser 
Verletzung der Verfassung ausdehnen wollen. 
Nachdem dann noch in Einem Zuge die Artikel 33 bis 
59 angenommen worden, beschloß die Mehrheit auf Bennigsen's 
Antrag die Vertagung der Berathung über Armee und 
Finanzen auf den folgenden Tag. Es waren Verhandlungen 
über eine mögliche Vermittlung im Gange, welche noch nicht 
zum Abschlusse geführt hatten. Es handelte sich, nach den 
sonstigen Zugeständnissen der Regierungen, nur noch um die 
Frage über die Stärke der Friedenspräsenz von einem Pro- 
cent der Bevölkerung und die Bewilligung von jährlich 
225 Thlrn. für jeden Kopf der Mannschaft nach Ablauf der 
von Forckenbeck durchgesetzten Ubergangszeit am 31. Decem- 
ber 1871. Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung sollte 
dann die Friedensstärke durch ein Bundezsgesetz festgestellt 
werden, und die Frage entstand, was soll geschehen, wenn 
ein solches Gesetz nicht zu Stande kommt. Darauf ant- 
wortete die conservative Partei jetzt wie früher: die bisherige 
Friedensstärke soll fortdauern, bis ein Gesetz sie abändert; 
die liberale Seite aber begehrte: nach 1871 wird die Friedens- 
stärke durch die Bewilligung ihrer Kosten im Etatsgesetz, 
normirt, ganz wie es bisher nach preußischem Budgetrecht
	        
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