160 Abschluß der norddeutschen Bundesverfassung. 1867
verbotene Bestechung bilden würde, und den Verlust des
Mandats, allerdings nicht durch Urtheil des bürgerlichen
Gerichts, wohl aber durch Beschluß des Reichstags selbst
nach sich ziehn müsse.
Wie man weiß, hat sich Bismarck in diesen Erwartungen
getäuscht. Es hat nicht an Abgeordneten gefehlt, welche
Entschädigungen bezogen haben, niemals aber hat der
Reichstag seine Disciplinargewalt auf die Ahndung dieser
Verletzung der Verfassung ausdehnen wollen.
Nachdem dann noch in Einem Zuge die Artikel 33 bis
59 angenommen worden, beschloß die Mehrheit auf Bennigsen's
Antrag die Vertagung der Berathung über Armee und
Finanzen auf den folgenden Tag. Es waren Verhandlungen
über eine mögliche Vermittlung im Gange, welche noch nicht
zum Abschlusse geführt hatten. Es handelte sich, nach den
sonstigen Zugeständnissen der Regierungen, nur noch um die
Frage über die Stärke der Friedenspräsenz von einem Pro-
cent der Bevölkerung und die Bewilligung von jährlich
225 Thlrn. für jeden Kopf der Mannschaft nach Ablauf der
von Forckenbeck durchgesetzten Ubergangszeit am 31. Decem-
ber 1871. Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung sollte
dann die Friedensstärke durch ein Bundezsgesetz festgestellt
werden, und die Frage entstand, was soll geschehen, wenn
ein solches Gesetz nicht zu Stande kommt. Darauf ant-
wortete die conservative Partei jetzt wie früher: die bisherige
Friedensstärke soll fortdauern, bis ein Gesetz sie abändert;
die liberale Seite aber begehrte: nach 1871 wird die Friedens-
stärke durch die Bewilligung ihrer Kosten im Etatsgesetz,
normirt, ganz wie es bisher nach preußischem Budgetrecht