172 Verhältniß zum Auslande. 1867
der Besitz des Landes dem König-Großherzog durch Europa
gewährleistet, keineswegs aber dessen Neutralität, was einen
wesentlichen Unterschied zwischen dieser und der damals
Belgien ertheilten Garantie ausmacht. Man beschloß dann
die Berathung der einzelnen Artikel des Entwurfs. Bei
Artikel 1, „der König-Großherzog erhält die Bande, welche
Luxemburg an das Haus Oranien-Nassau knüpfen, die hohen
Contrahenten nehmen Act von dieser Erklärung“, meldeten
zu allgemeiner Verwunderung die Bevollmächtigten Hollands
und Luxemburgs an, daß sie darüber vor der Beschlußnahme
erst nach Hause berichten müßten. Zu dem 2. Artikel, welcher
die künftige Neutralität Luxemburgs festsetzte, beantragte
dann Bernstorff den Zusatz: „dies Princip ist und bleibt
unter den Schutz einer collectiven oder gemeinsamen Garantie
der Unterzeichner dieses Vertrags gestellt". Alle andern
Botschafter traten ihm bei. Stanley sagte, er zöge den ur-
sprünglichen Text ohne den Zusatz vor, wolle aber darüber
an das Cabinet berichten, und hoffe in der nächsten Sitzung
dessen Entschließung mittheilen zu können. Bei den folgenden
Artikeln, die Räumung und Schleifung der Festung Luxem-
burg betreffend, erklärte wieder der holländische Vertreter,
Baron Bentinck, so wie der Luxemburger Baron Tornaco,
ohne Instruction zu sein, was ihnen eine scharfe Mißbilligung
von russischer und französischer Seite zuzog. Im 4. Artikel
war der Termin für den Abzug der preußischen Besatzung
offen gelassen, und Bernstorff versprach, darüber so schnell
wie möglich die Ansicht seiner Regierung einzuholen.
In der zweiten Sitzung am 9. Mai brachte Lord
Stanley die Zustimmung des englischen Cabinets zu Bern-
storff's Antrag, und damit das entscheidende Wort für den