Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Sechster Band. (6)

172 Verhältniß zum Auslande. 1867 
der Besitz des Landes dem König-Großherzog durch Europa 
gewährleistet, keineswegs aber dessen Neutralität, was einen 
wesentlichen Unterschied zwischen dieser und der damals 
Belgien ertheilten Garantie ausmacht. Man beschloß dann 
die Berathung der einzelnen Artikel des Entwurfs. Bei 
Artikel 1, „der König-Großherzog erhält die Bande, welche 
Luxemburg an das Haus Oranien-Nassau knüpfen, die hohen 
Contrahenten nehmen Act von dieser Erklärung“, meldeten 
zu allgemeiner Verwunderung die Bevollmächtigten Hollands 
und Luxemburgs an, daß sie darüber vor der Beschlußnahme 
erst nach Hause berichten müßten. Zu dem 2. Artikel, welcher 
die künftige Neutralität Luxemburgs festsetzte, beantragte 
dann Bernstorff den Zusatz: „dies Princip ist und bleibt 
unter den Schutz einer collectiven oder gemeinsamen Garantie 
der Unterzeichner dieses Vertrags gestellt". Alle andern 
Botschafter traten ihm bei. Stanley sagte, er zöge den ur- 
sprünglichen Text ohne den Zusatz vor, wolle aber darüber 
an das Cabinet berichten, und hoffe in der nächsten Sitzung 
dessen Entschließung mittheilen zu können. Bei den folgenden 
Artikeln, die Räumung und Schleifung der Festung Luxem- 
burg betreffend, erklärte wieder der holländische Vertreter, 
Baron Bentinck, so wie der Luxemburger Baron Tornaco, 
ohne Instruction zu sein, was ihnen eine scharfe Mißbilligung 
von russischer und französischer Seite zuzog. Im 4. Artikel 
war der Termin für den Abzug der preußischen Besatzung 
offen gelassen, und Bernstorff versprach, darüber so schnell 
wie möglich die Ansicht seiner Regierung einzuholen. 
In der zweiten Sitzung am 9. Mai brachte Lord 
Stanley die Zustimmung des englischen Cabinets zu Bern- 
storff's Antrag, und damit das entscheidende Wort für den
	        
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